Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Dezember 1983 regelte das Vormundschaftsgericht die Ausübung des Rechts der Mutter zu dem persönlichen Umgang mit dem Kinde. Hiergegen legte der Vormund Beschwerde ein, die dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dezember 1983 bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus, weil Bedenken gegen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts beständen und eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückverweisung der Sache in Betracht kämen. Auf die vom Landgericht angeregten Anträge der Mutter und des Vormundes verwies das Gericht das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde entsprechend § 281 ZPO an das Oberlandesgericht, weil es sich um eine Familiensache handle. Das zuständige Rechtsmittelgericht ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen (vgl. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht. Abs. 2 BGB nicht um eine Familiensache handelt und zur Entscheidung im ersten Rechtszug nicht das in § 1634 Abs. 2 BGB bezeichnete Familiengericht berufen war, sondern das Vormundschaftsgericht zu Recht entschieden hat und als Beschwerdegericht an sich das Landgericht zuständig wäre (vgl. Dennoch ist das Oberlandesgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil es an den nach Anhörung der Beteiligten ergangenen Verweisungsbeschluß des Landgerichts gebunden ist. Davon hat der Bundesgerichtshof jedoch u.a. für den Fall der Verweisung aus Gründen der Verkennung des familienrechtlichen Charakters eines Rechtsmittelverfahrens oder der irrtümlichen Beurteilung einer Nichtfamiliensache als Verfahren familienrechtlicher Art Ausnahmen anerkannt (vgl. Von einem Ausnahmefall der letztgenannten Art ist bei dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts auszugehen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 23/84 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind Bernd-Michael S ■■■■■I , geb. am Hl HPHHH 1978, Beteiligte: 1. die Mutter Brigitte BHflHHstraße VHA, bekannte Anschrift: - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2. Jugendamt der Stadt Kl als Vormund O'cy’ 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Mai 1984 beschlossen: Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Karlsruhe. Gründe: I. Der 5-jährige Bernd-Michael ist das nichteheliche Kind der Frau B.S.. Ihr wurde vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -Karlsruhe mit einstweiliger Anordnung vom 31. August 1981 die elterliche Sorge für das Kind vorläufig entzogen. Zugleich wurde Vormundschaft angeordnet und das Stadtjugendamt zu dem Vormund bestellt. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1983 regelte das Vormundschaftsgericht die Ausübung des Rechts der Mutter zu dem persönlichen Umgang mit dem Kinde. Hiergegen legte der Vormund Beschwerde ein, die dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die (Beschwerde-)Zivilkammer des Landgerichts setzte die 3 Vollziehung des Beschlusses vom 16. Dezember 1983 bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus, weil Bedenken gegen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts beständen und eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückverweisung der Sache in Betracht kämen. Auf die vom Landgericht angeregten Anträge der Mutter und des Vormundes verwies das Gericht das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde entsprechend § 281 ZPO an das Oberlandesgericht, weil es sich um eine Familiensache handle. Beim Oberlandesgericht erklärte sich der nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommende Senat für Familien Sachen für unzuständig und legte die Sache unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II. Das zuständige Rechtsmittelgericht ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen (vgl. BGHZ 78, 108). Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht. Allerdings ist dessen Rechtsauffassung beizutreten, daß es sich bei der Regelung des Rechts der Mutter zu dem persönlichen Um gang mit ihrem nichtehelichen Kinde nach §§ 1705 Satz 2, 1634 4 Abs. 2 BGB nicht um eine Familiensache handelt und zur Entscheidung im ersten Rechtszug nicht das in § 1634 Abs. 2 BGB bezeichnete Familiengericht berufen war, sondern das Vormundschaftsgericht zu Recht entschieden hat und als Beschwerdegericht an sich das Landgericht zuständig wäre (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1978, 793, 794 aE; OLG Karlsruhe FamRZ 1978, 906; BayObLG FamRZ 1982, 958; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 53 III 13; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1634 Anm. 4 a; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 42. Aufl. § 621 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 621 Anm. 2 b; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. § 621 Anm. I 1). Dennoch ist das Oberlandesgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil es an den nach Anhörung der Beteiligten ergangenen Verweisungsbeschluß des Landgerichts gebunden ist. Zwar vermögen Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzliche keine Bindungswirkung zu entfalten. Davon hat der Bundesgerichtshof jedoch u.a. für den Fall der Verweisung aus Gründen der Verkennung des familienrechtlichen Charakters eines Rechtsmittelverfahrens oder der irrtümlichen Beurteilung einer Nichtfamiliensache als Verfahren familienrechtlicher Art Ausnahmen anerkannt (vgl. BGHZ 72, 182; Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36). Von einem Ausnahmefall der letztgenannten Art ist bei dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts auszugehen. Danach kommt der Verweisung Bindung Wirkung zu, auch wenn die Beurteilung des Landgerichts unzutreffend war (vgl. BGHZ 72, 182, 192 f.; Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83). Seidl Blumenrohr