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BGH · IVb ARZ 23/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 23/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Nach Auskünften der Meldebehörden ist er sowohl in Weinheim als auch in Bad Wildungen polizeilich gemeldet. Das Amtsgericht Weinheim hat das Verfahren durch Beschluß vom 12. März 1982 gemäß § 650 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht Bad Wildungen als das Gericht des Aufenthaltsortes des Antragsgegners überwiesen. Das Amtsgericht Bad Wildungen hat die Übernahme durch Beschluß vom 3. Das zuständige Gericht ist nach § 650 Abs.3 ZPO zu bestimmen, und zwar dahin, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Weinheim verbleibt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ 10, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen LM ZPO § 650 Nr. 1) und vom 30. Vielmehr soll das Gericht, das das Verfahren eingeleitet hat, von der Überweisung nur Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Entmündigung (§6 Abs. 1 BGB) vorliegen, ihm aber die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unmöglich oder sehr erschwert ist (BGHZ aaO S.

Zitierte Normen: § 6 BGB
AmtsgerichtEntmündigendeBadZPOWeinheim

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 23/82 BESCHLUSS
in der Entmündigungssache
 Constantin-Christian Freiherr von
9
Straße
9
Antragsteller,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und JWi, Richard-Straße MflBHH £
gegen
 Constantin Graf von Bad W|
Antragsgegner,
 Rechtsanwälte Dr. IB| ^^^^^und Burgemeister L®i^®straße J,
- Verfahrensbevollmächtigte:
- 2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. Juni 1982 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Weinheim.
G r ü n d e :
I.
Auf Antrag vom 18. Juni 1980 hat das Amtsgericht Weinheim unter dem 20. Juni 1980 das Entmündigungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet. Dieser hat sich im Verlaufe des Verfahrens in eine Klinik nach Bad Wildlingen begeben. Nach Auskünften der Meldebehörden ist er sowohl in Weinheim als auch in Bad Wildungen polizeilich gemeldet.
Das Amtsgericht Weinheim hat das Verfahren durch Beschluß vom 12. März 1982 gemäß § 650 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht Bad Wildungen als das Gericht des Aufenthaltsortes des Antragsgegners überwiesen. Das Amtsgericht Bad Wildungen hat die Übernahme durch Beschluß vom 3. Mai 1982 abgelehnt.
II.
Das zuständige Gericht ist nach § 650 Abs. 3 ZPO zu bestimmen, und zwar dahin, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Weinheim verbleibt.
 
Das Amtsgericht Bad Wildungen war nicht verpflichtet, die Sache zu übernehmen. Die Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ 10, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen LM ZPO § 650 Nr. 1) und vom 30. Januar 1980 (- IV ARZ 74/79 - FamRZ 1980, 344 f. = NJW 1980, 1694) ausgesprochen hat, hat das Gericht, das das Verfahren einleitet, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Die Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsortes ist die Ausnahme. Sie wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der zu Entmündigende sich nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts aufhält (vgl. auch OLG Köln FamRZ I960, 206; OLG Düsseldorf JMB1. NW I960, 113; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 650 Rdn. 5). Vielmehr soll das Gericht, das das Verfahren eingeleitet hat, von der Überweisung nur Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Entmündigung (§6 Abs. 1 BGB) vorliegen, ihm aber die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unmöglich oder sehr erschwert ist (BGHZ aaO S. 317 f.)« Daß dies hier der Fall ist, ist bisher weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Wie der Bundesgerichtshof (aaO) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen oder durch
 einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948 - 1951, 145 f-)- Beides ist im vorliegenden Fall bisher nicht geschehen. Es ist auch kein hinreichender Grund ersichtlich, von den genannten Erfordernissen hier ausnahmsweise abzusehen. Insbesondere ist eine ins Gewicht fallende Verfahrensverzögerung hierdurch nicht zu besorgen.
Lohmann
 Macke