Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. Juni 1987 gemäß § 621 Abs.3 ZPO an das Amtsgericht München als das Gericht der Ehesache abgegeben hat. Hingegen ist das Anschreiben des Amtsgerichts München vom 27. Juni 1987 für dieses Gericht bindend ist (§§ 621 Abs.3 Satz 2, 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), entspricht er auch der Rechtslage, da im Zeitpunkt seines Erlasses zwischen den Eltern des Kindes beim Amtsgericht München das Scheidungsverfahren anhängig war. Mit der Bekanntgabe des Abgabebeschlusses an die Beteiligten galt die Sache gemäß § 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO als beim Amtsgericht München anhängig und wurde dieses Gericht zuständig. Soweit in der Sache noch etwas zu veranlassen ist - eine Erledigung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen -hat dies durch das Amtsgericht München zu geschehen.
BUNDESGERICHTSHOF ivb arz 21/8,9 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem. Kinde Ramin Alexander K WlKtKtm geb. am Beteiligtet 1. Vater: Dr. Asim K Wi« istraße .Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: 2 . Mutter: Elisabeth Ha*»-Straße ÜB», M Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. September 1989 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: In der vorliegenden Umgangsregelungssache (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO schon deswegen kein Raum, weil es an der Voraussetzung fehlt, daß sich zwei Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Es liegt nur eine Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Wiesbaden vor, welches das Verfahren durch Beschluß vom 9. Juni 1987 gemäß § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht München als das Gericht der Ehesache abgegeben hat. Hingegen ist das Anschreiben des Amtsgerichts München vom 27. Juli 1989, mit dem dieses unter Rücksendung der Akten die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht bekannt gemacht worden und stellt daher lediglich eine interne Aktenverfügung dar, die nicht als Un~ Zuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO gewertet werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - NJW 1979, 2614; ständige Rechtsprechung des Senats ) . WI 3 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht München zuständig sein dürfte. Abgesehen davon, daß der Abgabebeschluß vom 9. Juni 1987 für dieses Gericht bindend ist (§§ 621 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), entspricht er auch der Rechtslage, da im Zeitpunkt seines Erlasses zwischen den Eltern des Kindes beim Amtsgericht München das Scheidungsverfahren anhängig war. Mit der Bekanntgabe des Abgabebeschlusses an die Beteiligten galt die Sache gemäß § 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO als beim Amtsgericht München anhängig und wurde dieses Gericht zuständig. Die so begründete Zuständigkeit blieb durch die spätere Zurücknahme des Scheidungsantrags im Juli 1988 gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt. Soweit in der Sache noch etwas zu veranlassen ist - eine Erledigung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen -hat dies durch das Amtsgericht München zu geschehen. Lohmann Zysk