Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 8. Das Amtsgericht Duisbürg-Hamborn hat den Parteien in ausreichender Weise rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Lüdenscheid gewährt. Januar 1987 darauf hingewiesen, daß es im Falle eines "Aufenthalts des (gemeinsamen) Kindes in Lüdenscheid" das dortige Familiengericht für zuständig halte, sondern hat darüberhinaus mit Schreiben vom 29. Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht deshalb verletzt, weil das Amtsgericht Duisburg-Hamborn ihr sodann nicht nochmals Gelegenheit gegeben hat, sich auch zu dem Verweisungsantrag des Antragsgegners vom 11. Januar 1987 - und damit während eines ausreichend langen Zeitraums - äußern, bevor sich das Amtsgericht Duisburg-Hamborn durch den Beschluß vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 21/87 BESCHLUSS in der Familiensache 2 SS Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 8. Juli 1987 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Lüdenscheid. Gründe Das Amtsgericht Lüdenscheid ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisbürg-Hamborn vom 23. Februar 1987 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gründe, die ausnahmsweise eine Bindungswirkung entfallen lassen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72), sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Lüdenscheid nicht ersichtlich. Das Amtsgericht Duisbürg-Hamborn hat den Parteien in ausreichender Weise rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Lüdenscheid gewährt. Es hat nicht nur beide Parteien mit der Verfügung vom 6. Januar 1987 darauf hingewiesen, daß es im Falle eines "Aufenthalts des (gemeinsamen) Kindes in Lüdenscheid" das dortige Familiengericht für zuständig halte, sondern hat darüberhinaus mit Schreiben vom 29. Januar 1987 beiden Parteien mitgeteilt, daß "im Hinblick auf den Aufenthalt der Kinder und der Frau im Bezirk des Familiengerichts Lüdenscheid dieses Gericht gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO WIV zuständig" sei; es werde daher "einem Verweisungsantrag entgegengesehen, über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle". Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht deshalb verletzt, weil das Amtsgericht Duisburg-Hamborn ihr sodann nicht nochmals Gelegenheit gegeben hat, sich auch zu dem Verweisungsantrag des Antragsgegners vom 11. Februar 1987 - besonders - zu äußern. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen mehreren Gerichten, die sich für unzuständig halten, soll den Parteien Gelegenheit bieten, sich zu den für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage maßgeblichen tatsächlichen (und rechtlichen) Gesichtspunkten zu äußern und dem Gericht den insoweit erheblichen Sachverhalt - aus der Sicht jeder der Parteien - vorzutragen. Für den hier angenommenen Fall des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO mußten die Parteien demgemäß die Möglichkeit haben, Angaben dazu zu machen, ob "einer der Ehegatten mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind den gewöhnlichen Aufenthalt" im Bezirk des Amtsgerichts Lüdenscheid habe. Hierzu • konnte sich die Antragstellerin seit Erhalt der Verfügungen des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 6. Januar und vom 29. Januar 1987 - und damit während eines ausreichend langen Zeitraums - äußern, bevor sich das Amtsgericht Duisburg-Hamborn durch den Beschluß vom 23. Februar 1987 für unzu- ständig erklärte. Nachdem ihr auf diese Weise hinreichend rechtliches Gehör zu der Verweisungsabsicht des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn gewährt worden war, hatte die Antragstellerin keinen - weiteren - Anspruch darauf, auch noch zu dem Verweisungsantrag des Antragsgegners gesondert Stellung nehmen zu können. Lohmann Krohn