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BGH · IVb ARZ 21/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 21/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 9. Zuständig ist das Amtsgericht Plettenberg. Juni 1985 hat das Amtsgericht Plettenberg (OLG-Bezirk Hamm) unter dem 21. Das Amtsgericht Plettenberg hat darauf das Verfahren durch Beschluß vom 22. Das zuständige Gericht ist nach § 650 Abs.3 ZPO zu bestimmen, und zwar dahin, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Plettenberg verbleibt.

AmtsgerichtARZZPOPlettenbergBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 21/86
BESCHLUSS
in der Entmündigungssache
 Alfred R
, St. -J4MB-A1 tenhe im, Pl
 Antragsteller,
gegen
 Magdalene R Am KoMH| 4, Gl
 geb. KHP, Haus Nl
 Antragsgegnerin
2
SP
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 9. Juli 1986 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Plettenberg.
Gründe :
I.	Auf Antrag vom 20. Juni 1985 hat das Amtsgericht Plettenberg (OLG-Bezirk Hamm) unter dem 21. Juni 1985 das Entmündigungsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet. Diese hat sich im Verlaufe des Verfahrens in ein Altenpflegeheim nach GflfllHUB begeben. Das Amtsgericht Plettenberg hat darauf das Verfahren durch Beschluß vom 22. April 1986 "gemäß § 650 ZPO" an das Amtsgericht G4IHBHBH1 (OLG-Bezirk Köln) überwiesen. Dieses hat die Übernahme abgelehnt.
II. Das zuständige Gericht ist nach § 650 Abs. 3 ZPO zu bestimmen, und zwar dahin, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Plettenberg verbleibt. Das Gericht, welches das Verfahren einleitet, hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Die Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO ist die Ausnahme. Sie wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der zu Entmündigende sich nicht mehr im Bezirk des Gerichts
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aufhält. Vielmehr darf eine Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO nur vorgenommen werden, wenn sonst eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist (s. BGHZ 10, 316, 317 mit Anmerkung Johannsen LM ZPO § 650 Nr. 1; BGH Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ARZ 74/79 - FamRZ 1980, 344, 345). Das ist hier nicht erkennbar. Die Entfernung von Plettenberg nach G4MBHMB reicht nicht aus, um eine Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen.
Lohmann
 Macke