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BGH · IVb ARZ 21/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 21/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet worden ist; denn erst danach können Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklären (vgl. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klage förmlich nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist: bei den Akten befindet sich keine vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Klagschrift, sondern nur ein als Anlage zu dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereichter Klagentwurf ohne Unterschrift. Im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Sitzungsniederschrift ist aber nicht auszuschließen, sondern eher wahrscheinlich, daß nur über die örtliche Zuständigkeit verhandelt worden ist, zu demal beide Parteien die Verweisung an das Amtsgericht Freudenstadt wünschten. Bei der vom Kläger begehrten Abänderung eines Vollstreckungstitels über Trennungsunterhalt handelt es sich um eine Familiensache gemäß März 1979 - IV ZB 162/78 - FamRZ 1979, 907 m.w.N.), für die örtlich ausschließlich dasjenige Familiengericht zuständig ist, bei dem die Ehesache anhängig ist (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO), hier also das Amtsgericht Freudenstadt. Für diese Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Familiensache um eine Folgesache gemäß § 623 Abs. 1 ZPO handelt.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
zuständigARZFamiliensacheZPOKlägerunterschrieben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IS'
IVb ARZ 21/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Peter P
Weg ■, Wl
a.M.,
Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Partner,
 Istraße
gegen
 Helga P
Straße
 Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. HUB und
2
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 9. Juni 1982 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet worden ist; denn erst danach können Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklären (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 m.w.N.). Der Eintritt der Rechtshängigkeit kann hier nicht festgestellt werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klage förmlich nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist: bei den Akten befindet sich keine vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Klagschrift, sondern nur ein als Anlage zu dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereichter Klagentwurf ohne Unterschrift. Es liegt deshalb nahe, daß der Beklagten am 2. April 1982 keine beglaubigte Abschrift einer unterschriebenen Klage zugestellt worden ist. Daß die Verletzung der die Form der Klagerhebung betreffenden Vorschriften (§ 253 Abs. 4 i.V. mit § 130 Nr. 6 ZPO) gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt wäre, läßt sich nicht feststellen. Die anwaltlich vertretene Beklagte
 
hat den Mangel in dem der Zustellung folgenden Termin am 6. April 1982 zwar nicht gerügt, obwohl er offenkundig war und nicht als unverzichtbar gemäß § 295 Abs. 2 ZPO angesehen werden kann (BGHZ 65, 46, 47).
Die Sitzungsniederschrift läßt jedoch nicht erkennen, daß eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache stattgefunden hat. Im Protokoll sind Sachanträge, durch deren Stellung nach § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung eingeleitet wird, nicht festgestellt (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der in diesem Termin verkündete Beschluß des Amtsgerichts Ansbach enthält allerdings die Wendung, der Rechtsstreit werde "nach mündlicher Verhandlung" verwiesen. Im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Sitzungsniederschrift ist aber nicht auszuschließen, sondern eher wahrscheinlich, daß nur über die örtliche Zuständigkeit verhandelt worden
 ist, zu demal beide Parteien die Verweisung an das Amtsgericht Freudenstadt wünschten.
II. Die im bisherigen Verfahren geäußerten Rechtsansichten veranlassen den Hinweis, daß das Amtsgericht Freudenstadt zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen sein dürfte. Bei der vom Kläger begehrten Abänderung eines Vollstreckungstitels über Trennungsunterhalt handelt es sich um eine Familiensache gemäß
§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 1979 - IV ZB 162/78 - FamRZ 1979, 907 m.w.N.), für die örtlich ausschließlich dasjenige Familiengericht zuständig ist, bei dem die Ehesache anhängig ist (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO), hier also das Amtsgericht Freudenstadt. Für diese Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Familiensache um eine Folgesache gemäß § 623 Abs. 1 ZPO handelt.
Lohmann
 Nonnenkamp