Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Er enthält jedoch zugleich eine Einigung der Parteien darüber, wer von ihnen den von dem Vergleich umfaßten Hausrat erhalten soll (§ 1 Abs. 1 HausratsVO). den die Parteien nach ihrer Einschätzung an dem von dem Vergleich umfaßten Hausrat für regelungsbedürftig hielten. Die Frage der Benutzung dieser Gegenstände zur Führung des eigenen Haushalts stellte sich daneben für die Parteien offensichtlich nicht. Besteht darüber, wer von den Ehegatten den Hausrat erhalten soll, bereits eine (Teil-)Einigung, so ist der Streit um die Ausführung der Einigung nach allgemeiner Ansicht vor dem Prozeßgericht auszutragen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 20/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit / 2/ 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Juli 1985 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Gründe: Es kann dahinstehen, ob das Klagebegehren auf die Herausgabe der als Hausrat anzusehenden Gegenstände oder auf die (Rück-)Übertragung des Eigentums an ihnen gerichtet ist. Auf jeden Fall wird der Klageanspruch aus dem Prozeßvergleich der Parteien vom 24. September 1982 abgeleitet und betrifft der vorliegende Streit die Ausführung des Vergleichs. Dieser ist zwar zur Beilegung des damaligen Rechtsstreits über die Rückzahlung des Darlehens abgeschlossen v/orden. Er enthält jedoch zugleich eine Einigung der Parteien darüber, wer von ihnen den von dem Vergleich umfaßten Hausrat erhalten soll (§ 1 Abs. 1 HausratsVO). 3 Daß der Vergleich noch vor der Einleitung des am 7. Februar 1983 rechtshängig gewordenen Scheidungsverfahrens abgeschlossen worden ist, stellt seine Einschätzung als Einigung im Sinne der genannten Vorschrift nicht in Frage. Vielmehr läßt sein Inhalt im Zusammenhang mit der Tatsache, daß das Scheidungsverfahren alsbald eingeleitet wurde, erkennen, daß die Parteien, die damals schon längere Zeit getrennt lebten, mit dem Vergleich eine endgültige, auch für die Zeit nach der Scheidung maßgebende Regelung treffen wollten. Dabei stellte die (Rück-) Übertragung des Eigentums auf den Kläger den einzigen Punkt dar, « den die Parteien nach ihrer Einschätzung an dem von dem Vergleich umfaßten Hausrat für regelungsbedürftig hielten. Die Frage der Benutzung dieser Gegenstände zur Führung des eigenen Haushalts stellte sich daneben für die Parteien offensichtlich nicht. Insoweit gingen sie ohne weiteres davon aus, daß dem Kläger mit dem Eigentum an den Gegenständen auch die künftige Benutzung endgültig zustehen sollte. Besteht darüber, wer von den Ehegatten den Hausrat erhalten soll, bereits eine (Teil-)Einigung, so ist der Streit um die Ausführung der Einigung nach allgemeiner Ansicht vor dem Prozeßgericht auszutragen (vgl. etwa Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl. EheG Anhang II S l Anm. 2b). Damit ist der Senat für allgemeine Zivilsachen zur Entscheidung berufen. Daß dieser die Sache an den Familiensenat "abgegeben" hat, steht nicht entgegen, da darin keine den Familiensenat bindende Abgabe i.S. von $ 18 HausratsVO gesehen werden kann. Lohmann Blumenrohr