Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Das Amtsgericht Rheine hat das von ihm eingeleitete Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche an das Amtsgericht Lingen überwiesen, nachdem bekannt geworden war, daß der Antragsgegner aus einem Krankenhaus in Rheine entlassen worden und in ein Altenheim in Schapen übergesiedelt war. Gemäß § 650 Abs.3 ZPO ist daher auszusprechen, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheine verbleibt.
BUNDESGERICHTSHOF ye> IVb ARZ 19/88 BESCHLUSS in dem Entmündigungsverfahren 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Mai 1988 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Rheine. Gründe: Das Amtsgericht Rheine hat das von ihm eingeleitete Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche an das Amtsgericht Lingen überwiesen, nachdem bekannt geworden war, daß der Antragsgegner aus einem Krankenhaus in Rheine entlassen worden und in ein Altenheim in Schapen übergesiedelt war. Das Amtsgericht Lingen hat zu Recht die Übernahme abgelehnt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa BGHZ 10, 316, 317 f.; BGH FamRZ 1980, 334, 345; 1986, 1090), hat das Gericht, das das Verfahren eingeleitet hat, grundsätzlich auch über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Die Überweisung an ein anderes Gericht gemäß § 650 Abs. 1 ZPO ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sonst eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich wäre. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles sind aber weder in dem Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Rheine dargelegt noch im gegenwärtigen Verfahrensstand sonst ersichtlich. Gemäß § 650 Abs. 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheine verbleibt. Lohmann Zysk