Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. mit § 1671 Abs. 1 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von S 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. zuständigen Gerichts nur in Betracht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. April 1985, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten an das Amtsgericht Hannover zurückgeschickt hat, als auch in der weiteren Verfügung vom 25. 2. Örtlich zuständig ist nach § 64k Abs.3 Satz 2 FGG, in dessen Bezirk die Tochter Marion zu dem Zeitpunkt, als das Amtsgericht Hannover mit der Angelegenheit befaßt, also der Antrag des Vaters bei diesem Gericht gestellt wurde (§ 43 Abs. 1 letzter Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 19/85 in der Familiensache 2 y/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. Mai 1985 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Änderung der elterlichen Sorge nach § 1696 Abs. 1 i.V. mit § 1671 Abs. 1 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von S 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. 2. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind jedoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Bestimmung des 3 zuständigen Gerichts nur in Betracht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier jedenfalls, soweit das Amtsgericht Bremen in Frage steht. Dieses hat zwar sowohl in seiner Verfügung vom 16. April 1985, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten an das Amtsgericht Hannover zurückgeschickt hat, als auch in der weiteren Verfügung vom 25. April 1985 zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich nicht für zuständig halte. Beide Verfügungen sind jedoch den Beteiligten nicht bekanntgegeben worden. Sie stellen daher als gerichtsintern gebliebene Entscheidungen keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO dar (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 = FamRZ 1979, 790, 791) . II. 1. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 22. April 1985 - entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO - nicht bindend ist. Denn er ist unter Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen (BGHZ 71, 69, 72, 73). 2. Örtlich zuständig ist nach § 64k Abs. 3 Satz 2 FGG, S 621a Abs. 1 ZPO, §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG das Gericht, J 4 in dessen Bezirk die Tochter Marion zu dem Zeitpunkt, als das Amtsgericht Hannover mit der Angelegenheit befaßt, also der Antrag des Vaters bei diesem Gericht gestellt wurde (§ 43 Abs. 1 letzter Halbs. FGG), ihren Wohnsitz hatte. Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob die Tochter sich wie von dem Vater vorgetragen, mit dem Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter bei ihrer Schwester in Heisede bei Sarstedt aufhielt und ob dies als dauerhafter Aufenthalt in dem Sinn geplant war, daß für die Tochter damit ein neuer Wohnsitz begründet werden sollte (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ARZ 10/85; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 621, 622; MünchKomm/Gitter 2. Aufl. § 11 Rdn. 7). Lohmann Krohn r