Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Januar 1984 ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.3 - Im Erdgeschoß befand sich bis zu dem Auszug des Antragstellers im Juni 1981 die eheliche Wohnung der Parteien; seitdem nutzt die Antragsgegnerin diese Räume allein. Der Antragsteller hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt, mit der er deren Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts in Höhe von 550 DM erreichen will. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Auch der Antragsteller hat gebeten, den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts zu bestinv men; er hat für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung Prozeßkostenhilfe beantragt. Der für das Beschwerdeverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264) . Im vorliegenden Fall ist von Anfang an vorgetragen worden, daß die Parteien Gütergemeinschaft vereinbart haben und das jetzt von der Antragsgegnerin und ihrem Sohn bewohnte Haus zu dem Gesamtgut gehört. Die Prüfung des aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleiteten Anspruchs wird sich auf das eheliche Güterrecht erstrecken müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 19/84 BESCHLUSS in Sachen Franz - Prozeßbevollmächtigte: gegen Paula H Istraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Juni 1984 beschlossen: 1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. 2. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Januar 1984 ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. 3 - Gründe: I. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten, zwischen denen ein Ehescheidungsverfahren schwebt. Sie haben den Güterstand der Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes vereinbart. Zum Gesamtgut gehört ein Wohnhaus. Dessen oberes Stockwerk bewohnt der volljährige Sohn der Antragsgegnerin. Im Erdgeschoß befand sich bis zu dem Auszug des Antragstellers im Juni 1981 die eheliche Wohnung der Parteien; seitdem nutzt die Antragsgegnerin diese Räume allein. Der Antragsteller hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt, mit der er deren Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts in Höhe von 550 DM erreichen will. Zur Begründung hat er auf die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB verwiesen. Das Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Bei dem Oberlandesgericht sind ein Senat für Familiensachen und ein Senat für allgemeine Zivilsachen unterschiedlicher Ansicht darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Beide haben sich durch den 4 Parteien bekanntgemachte Beschlüsse für unzuständig erklärt, über die Beschwerde zu entscheiden. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Auch der Antragsteller hat gebeten, den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts zu bestinv men; er hat für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung Prozeßkostenhilfe beantragt. II. 1. Das Gesuch um Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung war zurückzuweisen. Das Verfahren läßt keine Gerichtsgebühren entstehen. Die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten wird durch seine sonstigen Gebühren abgegolten (§§ 13 Abs. 1, 37 Nr. 3 BRAGO). 2. Der für das Beschwerdeverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264) . Zuständig ist ein Senat für Familiensachen. a) Für die Abgrenzung der Rechtsmittelzuständigkeit kommt es nicht darauf an, daß das Landgericht die angefochtene Ent- 5 - Scheidung erlassen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich nach der Natur des Verfahrensgegenstandes um eine Familiensache handelt (sog. materielle Anknüpfung; BGHZ 72, 182, 184 ff.; Bundesgerichtshof Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005). b) Nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG gehören zu den Familiensachen Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Ob eine solche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - NJW 1980, 2476 = FamRZ 1980, 988 und vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - NJW 1983, 1913 - FamRZ 1983, 155). Maßgebend ist insoweit nicht die Rechtsansicht des Klägers, sondern der vorgetragene und vom Richter auf seine Schlüssigkeit zu überprüfende Sachverhalt. Im vorliegenden Fall ist von Anfang an vorgetragen worden, daß die Parteien Gütergemeinschaft vereinbart haben und das jetzt von der Antragsgegnerin und ihrem Sohn bewohnte Haus zu dem Gesamtgut gehört. Die Prüfung des aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleiteten Anspruchs wird sich auf das eheliche Güterrecht erstrecken müssen. Soweit daneben Anspruchsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten in Betracht kommen, steht dies der Zuständigkeit des Familiengerichts nicht entgegen (Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155). Lohmann Portmann