Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 28. Weil der Antragsgegner verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragszahlung erhob und das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Ausgleichsform abwarten Mai 1982 mit Rücksicht auf das Interesse der damals bereits 64jährigen Antragsteller in an einem eigenständigen Rentenanspruch eine Teilentscheidung, in der es die öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften im Wege des Quasi-Splitting ausglich und ausführte, der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung habe "in einer späteren Entscheidung zu erfolgen”. April 1986 an das Amtsgericht Soest den Antrag gerichtet, den Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung durchzuführen. Dieses hat sich durch einen beiden Parteien übermittelten Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. wird die gerichtsinterne, den Parteien nicht bekanntgegebene Verfügung, durch die das Amtsgericht seine Unzuständigkeit zu dem Ausdruck gebracht hat, nicht gerecht (BGH Beschluß vom 4. Eine abschließende Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes steht noch aus und ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht überflüssig geworden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ARZ 18/86 in der Familiensache gegen Walter T Wi ►Straße Dl Antragsgegner Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und 2 3? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 28. Mai 1986 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. In der Ehezeit hat der Antragsgegner Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und eine lebenslange nichtdynamische Jahresrente aus der betrieblichen Altersversorgung der Firma R. GmbH erlangt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Oktober 1978 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien vorab geschieden. Weil der Antragsgegner verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragszahlung erhob und das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Ausgleichsform abwarten \ 3 - wollte, stellte es die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zunächst zurück. Schließlich erließ es am 11. Mai 1982 mit Rücksicht auf das Interesse der damals bereits 64jährigen Antragsteller in an einem eigenständigen Rentenanspruch eine Teilentscheidung, in der es die öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften im Wege des Quasi-Splitting ausglich und ausführte, der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung habe "in einer späteren Entscheidung zu erfolgen”. Nunmehr hat die Antragsgegnerin unter dem 10. April 1986 an das Amtsgericht Soest den Antrag gerichtet, den Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung durchzuführen. Hilfsweise hat sie die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht als das Gericht des Wohnsitzes des Antragsgegners beantragt. Das Amtsgericht Soest hat den Antrag "zuständigkeitshalber" an das Amtsgericht DflBBI weitergeleitet. Dieses hat sich durch einen beiden Parteien übermittelten Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach $ 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich die beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diesem Erfordernis 4 wird die gerichtsinterne, den Parteien nicht bekanntgegebene Verfügung, durch die das Amtsgericht seine Unzuständigkeit zu dem Ausdruck gebracht hat, nicht gerecht (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790). 2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht in der Sache weiterhin zuständig sein dürfte. Die Antrags-gegnerin hat in ihrem Antrag unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (FamRZ 1986, 431) geltend gemacht, daß der Versorgungsausgleich "bei Betriebsrenten nicht auf die schuldrechtliche Form beschränkt werden” dürfe. Danach erstrebt sie offensichtlich in erster Linie den Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaften des Antragsgegners in öffentlich-rechtlicher Form. Über den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht SSB bislang nicht abschließend entschieden, sondern nur eine Teilentscheidung über den Ausgleich der öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften getroffen. Eine abschließende Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes steht noch aus und ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht überflüssig geworden. Damit ist das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der Parteien weiterhin beim 5 Amtsgericht Si|^Hl rechtshängig und dessen Zuständigkeit nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsgegner seinen Wohnsitz in DflBHBI hat (§ 261 Abs. 3 ZPO). Lohmann Blumenrohr *