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BGH · IVb ARZ 18/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 18/83

Zur Zeit befindet sich das Kind bei der Mutter, die in S^HHB Die Eltern haben sich im September 1982 in einem beim Amtsgericht - Familiengericht - Neuss anhängigen Sorgerechtsänderungsverfahren (§§ 1696, 1671 BGB) dahin geeinigt, daß das Kind für ein Jahr zu der Mutter kommt und das Verfahren solange ruht. Im Dezember 1982 stellte die Mutter beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Neuss den Antrag, zu dem Zwecke der Geltendmachnung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater Ergänzungspflegschaft anzuordnen und sie selbst als Pflegerin zu Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen, beantragte sie dort hilfsweise, gemäß § 1666 BGB dem Vater das Sorgerecht teilweise zu entziehen und bis zu einer endgültigen Regelung die genannte Ergänzungspflegschaft anzuordnen. Das Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen hörte den Vater persönlich an und ersuchte sodann das Amtsgericht - Familiengericht - Neuss um Übernahme des Verfahrens. Daraufhin legte das Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vor. Da die von der Mutter angeregte Anordnung einer Ergänzungspflegschaft das Verhältnis des sorgeberechtigten Vaters zu dem Kinde stören kann (vgl. erscheint es zweckmäßig, daß das Familiengericht Neuss im Rahmen des dort anhängigen Verfahrens prüft, ob es nunmehr im Kindesinteresse angezeigt ist, Regelungen nach §§ 1696, 1671 BGB zu treffen.

Zitierte Normen: § 1696 BGB § 36 ZPO § 1671 BGB
VaterKindNeussBGBMutterAmtsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 18/83 BESCHLUSS
in der Vormundschaftssache
3*
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 8. Juni 1983 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
G r ü n de:
I.
Nach Scheidung der Ehe seiner Eltern ist die elterliche Sorge für das Kind Carsten N. am 28. Mai 1973 dem Vater übertragen worden, der in Neuss wohnt. Zur Zeit befindet sich das Kind bei der Mutter, die in S^HHB	Die Eltern haben
 sich im September 1982 in einem beim Amtsgericht - Familiengericht - Neuss anhängigen Sorgerechtsänderungsverfahren (§§ 1696, 1671 BGB) dahin geeinigt, daß das Kind für ein Jahr zu der Mutter kommt und das Verfahren solange ruht.
Im Dezember 1982 stellte die Mutter beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Neuss den Antrag, zu dem Zwecke der Geltendmachnung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater Ergänzungspflegschaft anzuordnen und sie selbst als Pflegerin zu
 
bestellen. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen, beantragte sie dort hilfsweise, gemäß § 1666 BGB dem Vater das Sorgerecht teilweise zu entziehen und bis zu einer endgültigen Regelung die genannte Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
Das Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen hörte den Vater persönlich an und ersuchte sodann das Amtsgericht - Familiengericht - Neuss um Übernahme des Verfahrens. Das Ersuchen ist damit begründet, daß die Mutter sich zunächst gemäß §§ 1671 ff. BGB die Personensorge übertragen lassen müsse. Das Amtsgericht - Familiengericht - Neuss lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und sandte die Akten zurück. Daraufhin legte das Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vor.
II.
Die am Zuständigkeitskonflikt beteiligten Amtsgerichte streiten nicht um ihre örtliche Zuständigkeit, sondern um die funktionelle Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts im Verhältnis zu dem Familiengericht. In derartigen Fällen ist eine Lösung des Konflikts in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO möglich (BGHZ 78, 108; s.a. Schlüter FamRZ 1982,
1159 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall scheidet Jedoch eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift aus, weil es an der Voraussetzung fehlt, daß sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Jedenfalls die Ablehnung der Übernahme durch das Familiengericht Neuss, die keinem der Beteiligten bekanntgegeben worden ist, stellt lediglich eine interne Aktenverfügung dar, die keine Grundlage für eine Zuständigkeit sbe Stimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sein kann (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 -FamRZ 1979, 790; ständige Rechtsprechung des Senats).
III.
Im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten geäußerten Ansichten zur Zuständigkeitsfrage sei bemerkt, daß an sich auch nach einer Sorgerechtsregelung gemäß § 1671 BGB die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Einzelmaßnahmen gemäß § 1666 BGB bestehen bleibt (vgl. BGHZ 78, 108, 113; BayObLGZ 1979, 142,
146 f m.w.N.). Die Anträge der Mutter zielen auf derartige Maßnahmen ab. Allerdings kommt es in Verfahren nach § 1666 oder § 1696 BGB nicht unbedingt auf die gestellten Anträge an, sondern auf die nach dem unterbreiteten Sachverhalt im Interesse des Kindeswohls zu treffenden Regelungen (vgl. BayObLGZ aaO). Da die von der Mutter angeregte Anordnung einer Ergänzungspflegschaft das Verhältnis des sorgeberechtigten Vaters zu dem Kinde stören kann (vgl. BayObLG FamRZ 1983» 528),
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erscheint es zweckmäßig, daß das Familiengericht Neuss im Rahmen des dort anhängigen Verfahrens prüft, ob es nunmehr im Kindesinteresse angezeigt ist, Regelungen nach §§ 1696, 1671 BGB zu treffen. Die Vereinbarung der Eltern, dieses Verfahren auf ein Jahr ruhen zu lassen, ist nicht bindend, da es sich um ein Amtsverfahren handelt. Wenn allerdings die anwaltlich beratene Mutter auf einer Verbescheidung ihrer Anträge durch das Vormundschaftsgericht bestehen sollte - was durch Rückfrage geklärt werden kann - ist eine sachliche Entscheidung durch dieses geboten.
Lohmann
 Zysk