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BGH · IVb ARZ 18/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 18/82

b) Ein Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB ist keine Familiensache. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. Sie hat beim Amtsgericht - Familiengericht -Nürtingen, bei dem das Ehescheidungsverfahren der Beteiligten anhängig ist, beantragt, die vom Ehemann (Antragsgegner) verweigerte Zustimmung zu dem Versteigerungsantrag gemäß § 1365 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Das Amtsgericht Nürtingen hat sich für ’’örtlich und sachlich” unzuständig erklärt und das Verfahren auf einen von der Ehefrau vorsorglich gestellten Hilfsantrag an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kempten verwiesen, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das Amtsgericht Kempten hat die Sache gemäß § 5 FGG dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt und vorsorglich um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof gebeten, wenn ein Fall der §§ 36, 37 ZPO angenommen werde. Von der Beantwortung dieser Frage hängt zugleich die (originäre) örtliche Zuständigkeit ab, denn im ersteren Fall wäre örtlich das Amtsgericht Nürtingen zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren der beteiligten Ehegatten anhängig ist (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO), während andernfalls das Amtsgericht Kempten zuständig wäre, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 45 Abs. 1 FGG). Dies hindert jedoch die Zuständigkeitsbestimmung nicht, weil das Amtsgericht Nürtingen in einem späteren, den Beteiligten mitgeteilten Beschluß darauf verwiesen hat, daß es sich für unzuständig erklärt hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit eine bindende Verweisung entsprechend § 281 ZPO möglich ist und ob gegebenenfalls der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entgegenstände, daß er den Beteiligten nicht bekannt gemacht worden ist. In den Kreis der Familiensachen sind durch § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht einbezogen worden. Ein Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 BGB ist keine solche Streitigkeit, sondern ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in § 1365 Abs. 2 BGB ausdrücklich dem Vormundschaftsgericht zugewiesen ist.

Zitierte Normen: § 23b GVG § 1365 BGB § 5 FGG § 36 ZPO § 45 FGG § 23b GVG § 1365 BGB
BGBzuständigARZAmtsgerichtKemptenFamRZZPOFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 1365 Abs. 2; GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
a) Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG sind nur die zivilprozessualen Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.
b)	Ein Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB ist keine Familiensache.
BGH, Beschl. v. 6. Mai 1982 - IVb ARZ 18/82 - AG Nürtingen
AG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF

IVb ARZ 18/82 BESCHLUSS
in Sachen
 Graziella B NI
reg
 Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gunther
 Istr.
gegen
 Werner
Straße
 Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Am
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. Mai 1982
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kempten (Allgäu),
Gründe :
I.
Die beteiligten Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind Je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Die Ehefrau (Antragstellerin) beabsichtigt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu dem Zwecke der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu beantragen. Sie hat beim Amtsgericht - Familiengericht -Nürtingen, bei dem das Ehescheidungsverfahren der Beteiligten anhängig ist, beantragt, die vom Ehemann (Antragsgegner) verweigerte Zustimmung zu dem Versteigerungsantrag gemäß § 1365 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Das Amtsgericht Nürtingen hat sich für ’’örtlich und sachlich” unzuständig erklärt und das Verfahren auf einen von der Ehefrau vorsorglich gestellten Hilfsantrag an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kempten verwiesen, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens durch förmlichen Beschluß abgelehnt mit
 
der Begründung, daß sich aus "§§ 621 Abs. 1 Nr. 8,
6o6 ff., 623 ZPO” die Zuständigkeit des Familiengerichts (Nürtingen) ergebe, das die Entscheidung im Verbund mit dem anhängigen Ehescheidungsverfahren zu treffen habe.
Das Amtsgericht Kempten hat die Sache gemäß § 5 FGG dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt und vorsorglich um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof gebeten, wenn ein Fall der §§ 36, 37 ZPO angenommen werde. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Auffassung vertreten, daß es sich nicht um den in § 5 FGG geregelten Streit zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die örtliche Zuständigkeit, sondern um einen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Familiengericht und einem Vormundschaftsgerieht handele, der in analoger Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden sei; es hat deshalb den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts an den Bundesgerichtshof weitergeleitet.
II.
1. Am vorliegenden Zuständigkeitsstreit sind ein Familiengericht und ein Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligt. Der Streit geht darüber, ob es sich bei dem Verfahren um eine Familiensache handelt, oder ob das Verfahren in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fällt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt zugleich die (originäre) örtliche Zuständigkeit ab, denn im ersteren Fall wäre örtlich das Amtsgericht Nürtingen zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren der beteiligten Ehegatten anhängig ist (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO), während
 
andernfalls das Amtsgericht Kempten zuständig wäre, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 45 Abs. 1 FGG).
Auf einen derartigen Zuständigkeitsstreit ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden, so daß das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen ist (BGHZ 78, I08).
Die formellen Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Die Antragsschrift ist dem Verfahrensgegner mitgeteilt worden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 5. März 198o - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 198o, 562 und vom 26. November 198o - IVb ARZ 566/80 - FamRZ 1981, 138). Ebenso sind die Unzuständigkeitserklärungen beider Gerichte den Beteiligten bekannt gemacht worden (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 79o). Allerdings ergeben die Akten nicht, daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Nürtingen mitgeteilt worden ist. Dies hindert jedoch die Zuständigkeitsbestimmung nicht, weil das Amtsgericht Nürtingen in einem späteren, den Beteiligten mitgeteilten Beschluß darauf verwiesen hat, daß es sich für unzuständig erklärt hat.
2. Zuständig ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kempten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit eine bindende Verweisung entsprechend § 281 ZPO möglich ist und ob gegebenenfalls der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entgegenstände, daß er den Beteiligten nicht bekannt gemacht worden ist. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kempten ist bereits originär nach § 45 FGG zuständig.
Es handelt sich nicht um eine Familiensache. In den Kreis der Familiensachen sind durch § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht einbezogen worden. Damit sind ausschließlich die zivilprozessualen Streitigkeiten über* solche Ansprüche gemeint, wie sich insbesondere aus §§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 621 a Abs. 1 ZPO ergibt. Ein Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 BGB ist keine solche Streitigkeit, sondern ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in § 1365 Abs. 2 BGB ausdrücklich dem Vormundschaftsgericht zugewiesen ist. Demgemäß wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig davon ausgegangen, daß für dieses Verfahren auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG das Vormundschaftsgericht zuständig geblieben ist und der Rechtsmittelzug des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens eingreift (OLG Oldenburg FamRZ 1978, 13o; BayObLG FamRZ 1979, 29o; 1981, 46; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1365 Rdn. 22; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 45 Rdn. 8; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1365 Rdn. 69).
Lohmann
 Seidl