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BGH · IVb ARZ 17/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 17/89

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 14. 1. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat den Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit in öffentlicher Sitzung auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluß vom 7. Dezember 1988 an das für den damaligen Wohnsitz des Beklagten zuständige Landgericht Koblenz verwiesen, nachdem es sich für sachlich und örtlich unzuständig erklärt hat. Dieser beiden Parteien zugestellte Beschluß ist für das Landgericht Koblenz bindend, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist, wenn auch die Beurteilung des Amtsgerichts Friedberg, daß das Verfahren keine familienrechtliche Streitigkeit zu dem Gegenstand habe, rechtlich nicht zutrifft. Juli 1980 -IVb ARZ 527/80 = FamRZ 1980, 988), hat die Klägerin vorgetragen und sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu eigen gemacht: 900 DM beträfen das Anwaltshonorar ihres Prozeßbevollmächtigten aus dem Scheidungsverfahren, zu dessen Übernahme der Beklagte sich in der außergerichtlichen Vereinbarung aus Anlaß des Scheidungsrechtsstreits verpflichtet habe; hierbei handelt es sich um eine Familiensache (vgl. Der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes ist seinem Gegenstand nach gleichartig mit der Forderung auf Zahlung des entsprechenden Betrages (vgl. Da dieser "zur Abgeltung eventueller Unterhaltsansprüche" der Klägerin für die Trennungszeit bestimmt ist, handelt es sich ersichtlich um eine vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, durch die eine streitige Auseinandersetzung über die Unterhaltspflicht des Beklagten vermieden werden sollte (vgl. Die unter Außerachtlassung der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts erfolgte Verweisung ist zwar rechtsfehlerhaft; sie beruht jedoch nach den gesamten Umständen des Falles nicht auf Willkür.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
GegenstandARZFamiliensacheKoblenzLandgerichtFamRZKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 17/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Monika gasse 16,
gesch.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Heinrich
Friedrich (jetzt:
Wilhelm
I
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Straße 18,
2
S0
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 14. Juli 1989
beschlossen:
Zuständig ist das Landgericht Koblenz.
Gründe:
1.	Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat den Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit in öffentlicher Sitzung auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluß vom 7. Dezember 1988 an das für den damaligen Wohnsitz des Beklagten zuständige Landgericht Koblenz verwiesen, nachdem es sich für sachlich und örtlich unzuständig erklärt hat.
Dieser beiden Parteien zugestellte Beschluß ist für das Landgericht Koblenz bindend, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
2.	Gründe, die einer Bindungswirkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist, wenn auch die Beurteilung des Amtsgerichts Friedberg, daß das Verfahren keine familienrechtliche Streitigkeit zu dem Gegenstand habe, rechtlich nicht zutrifft.
WI
3
Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
a)	3.900 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen und
b)	seinen Prozeßbevollmächtigten anzuweisen, den bei diesem hinterlegten Betrag von 10.000 DM an sie auszuzahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des bei ihr aufbewahrten Gepäcks des Beklagten.
Zur Begründung dieser Ansprüche, auf die es für die Rechtsnatur des Verfahrens als Familiensache oder Nichtfamiliensache ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 -IVb ARZ 527/80 = FamRZ 1980, 988), hat die Klägerin vorgetragen und sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu eigen gemacht:
zu a): 3.000 DM stünden ihr aus der "Angelegenheit mit dem Arbeitsamt" zu. Eine weitere Substantiierung dieses Anspruchs fehlt bisher, so daß sich nicht beurteilen läßt, ob es sich insoweit um eine Familiensache (etwa einen Unterhaltsanspruch) handelt;
900 DM beträfen das Anwaltshonorar ihres Prozeßbevollmächtigten aus dem Scheidungsverfahren, zu dessen Übernahme der Beklagte sich in der außergerichtlichen Vereinbarung aus Anlaß des Scheidungsrechtsstreits verpflichtet habe; hierbei handelt es sich um eine Familiensache (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19);
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/ff
 zu b): der hinterlegte Betrag von 10.ÜÜ0 DM sei Teil einer Zahlung des Beklagten von insgesamt 15.000 DM, die er nach der außergerichtlichen Vereinbarung zur Abgeltung eventueller Unterhaltsansprüche tür die Zeit des Getrenntlebens an sie zu leisten habe. Auch hierbei handelt es sich um eine Familiensache. Der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes ist seinem Gegenstand nach gleichartig mit der Forderung auf Zahlung des entsprechenden Betrages (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 = FamRZ 1989, 166, 167). Da dieser "zur Abgeltung eventueller Unterhaltsansprüche" der Klägerin für die Trennungszeit bestimmt ist, handelt es sich ersichtlich um eine vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, durch die eine streitige Auseinandersetzung über die Unterhaltspflicht des Beklagten vermieden werden sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 = BGHR GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 Modifizierung 1 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368).
Das Verfahren hat nach alledem möglicherweise nicht einheitlich Familiensachen zu dem Gegenstand, wobei der Schwerpunkt aber auf familienrechtlichem Gebiet liegt. Das schließt indessen die Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz kraft des Verweisungsbeschlusses vom 7. Dezember 1988 nicht aus (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 = FamRZ 1979, 1005). Dieser ist für das Landgericht bindend. Die unter Außerachtlassung der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts erfolgte Verweisung ist zwar rechtsfehlerhaft; sie beruht jedoch nach den gesamten Umständen des Falles nicht auf Willkür.
5
Da somit das Landgericht zur Entscheidung berufen ist braucht eine Trennung des Prozesses in Familiensachen und Nichtfamiliensachen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1982 IVb ARZ 78/82) nicht in Betracht gezogen zu werden.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Zysk