Der IVb-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Ob das Amtsgericht Gelsenkirchen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Varel gebunden ist, kann offenbleiben. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich jedenfalls aus § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Wie das Amtsgericht Varel ermittelt hat, wohnt der Antragsgegner in Gelsenkirchen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 17/87 BESCHLUSS Ingeborg >traße in der Familiensache g^ii9il Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und! gegen Hans-Joachim Istraße Antragsgegner, 2 Der IVb-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Mai 1987 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen. Gründe : Ob das Amtsgericht Gelsenkirchen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Varel gebunden ist, kann offenbleiben. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich jedenfalls aus § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Wie das Amtsgericht Varel ermittelt hat, wohnt der Antragsgegner in Gelsenkirchen. Die - beibehaltene - Wohnung in dem gemeinsamen Haus in Varel sucht er nur ab und zu am Wochenende auf. Das trägt die Beurteilung, der Antragsgegner habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt, also den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung, nicht in Varel, sondern in Gelsenkirchen (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1159, 1161). Damit fehlt es an einer Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO, so daß die Regelung des Satzes 2 der Vorschrift eingreift. Blumenröhr Portmann