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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 22. 1. Der Bundesgerichtshof wäre zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, an sich berufen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt gemäß § 36 Ziff.6 ZPO aber voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. "Rechtskräftige" Entscheidungen in diesem Sinne kommen erst in Betracht, nachdem das Verfahren durch Zustellung oder - wo das nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften ausreicht - durch Mitteilung der Klage- oder Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (BGH Beschluß vom 5. Der Antragsgegner hat von dem gesamten Verfahren bisher keine Kenntnis, denn auch die von den beteiligten Amtsgerichten zur örtlichen Zuständigkeit erlassenen "Beschlüsse" sind jeweils nur dem Vertreter des antragstellenden Kindes übersandt worden. In solchem Fall regelt sich indessen nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift die Zuständigkeit ebenfalls nach § 642 a Abs.4 ZPO, wenn wie hier der Regelunterhaltsbetrag (zuletzt) nicht in einem gerichtlichen Beschluß, sondern in einer Verpflichtungserklärung beziffert worden war (vgl. Januar 1985 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Freiburg im Breisgau ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend» Eine bindende Verweisung setzt voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit ausreichend - Mitteilung der Antragsschrift in Gang gesetzt worden ist.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtZPOzuständigARZBeschlußZuständigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
17/85
BESCHLUSS
in der Regelunterhaltssache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 22. Mai 1985 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichtes wird abgelehnt.
Gründe :
1. Der Bundesgerichtshof wäre zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, an sich berufen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO aber voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. "Rechtskräftige" Entscheidungen in diesem Sinne kommen erst in Betracht, nachdem das Verfahren durch Zustellung oder - wo das nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften ausreicht - durch Mitteilung der Klage- oder Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281). Das ist hier bisher nicht geschehen. Aus den Akten ergibt sich nicht, daß der am 9. November 1984 beim Amtsgericht Schöneberg eingegangene Antrag dem Antragsgegner mitgeteilt worden ist. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts im Prozeßkostenhilfeverfahren, die an sich möglich wäre
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(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 -FamRZ 1982, 43 = NJW 1982, 1000 m.w.N.), kann aus demselben Grunde nicht getroffen werden. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch daran fehlt es. Der Antragsgegner hat von dem gesamten Verfahren bisher keine Kenntnis, denn auch die von den beteiligten Amtsgerichten zur örtlichen Zuständigkeit erlassenen "Beschlüsse" sind jeweils nur dem Vertreter des antragstellenden Kindes übersandt worden.
Das Amtsgericht Schöneberg, das der Antragsteller angerufen hat, muß daher zunächst das Verfahren durch Beteiligung des Antragsgegners einleiten.
2. Im Hinblick auf die geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Schöneberg zur Entscheidung berufen sein dürfte.
a) Der Verpflichtung des Antragsgegners liegt im vorliegenden Fall eine Urkunde zugrunde, die von einem Beamten des Jugendamtes Freiburg innerhalb seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Auf solche Urkunden ist § 642 c Nr. 2 ZPO entsprechend anwendbar (§ 50 Abs. 2 JWG); danach gelten wiederum die Vorschriften der SS 642 a und 642 b ZPO entsprechend. Welche dieser beiden Vorschriften eingreift, richtet sich danach, ob die Urkunde bereits die Festsetzung des als Regelunterhalt zu leistenden Betrages enthält oder ob eine (erste) Festsetzung noch erfolgen soll. Im letzteren Fall greift S 642 a ZPO und damit die Zuständigkeitsregel
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des S 642 a Abs. 4 ZPO unmittelbar ein. Soll dagegen der bereits festgesetzte Betrag des Regelunterhalts wegen Änderung des Regelbedarfs neu festgesetzt werden, gelangt S 642 b ZPO zur Anwendung. In solchem Fall regelt sich indessen nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift die Zuständigkeit ebenfalls nach § 642 a Abs. 4 ZPO, wenn wie hier der Regelunterhaltsbetrag (zuletzt) nicht in einem gerichtlichen Beschluß, sondern in einer Verpflichtungserklärung beziffert worden war (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IVb ARZ 510/80 - FamRZ 1980, 675 = NJW 1980, 2086). Da das antragstellende Kind im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig (§ 642 a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
b) Die vom Amtsgericht Schöneberg durch Beschluß vom 15. Januar 1985 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Freiburg im Breisgau ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO
bindend» Eine bindende Verweisung setzt voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit ausreichend - Mitteilung der Antragsschrift in Gang gesetzt worden ist. Eine vorher ausgesprochene Abgabe an ein anderes Gericht stellt keine Entscheidung über die Zuständigkeit dar und bindet selbst dann nicht, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (vgl. BGH Beschluß vom 5. März 1980 aaO).
Lohmann
 Nonnenkamp