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BGH · ivb arz 17/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb arz 17/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. April 1982 hat das Amtsgericht Düren ein Entmündigungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet, der sich zu dieser Zeit in der Rheinischen Landesklinik Df|^ aufhielt. April 1983 hat das Amtsgericht Düren das Verfahren gemäß § 650 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf überwiesen, da sich der Antragsgegner in dessen Bezirk aufhalte und die persönliche Anhörung des Antragsgegners erforderlich erscheine. Dieses Gericht hat aufgrund der bei Antragstellung im April 1982 bestehenden Verhältnisse seine örtliche Zuständigkeit zutreffend angenommen und das Entmündigungsverfahren förmlich eingeleitet; es hat noch unter dem 2. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß das hiernach zuständige Gericht grundsätzlich auch das Verfahren durchführen und über den Entmündigungsan-trag entscheiden; es kann gemäß § 650 Abs. 1 ZPO die Verhandlung und Entscheidung nur dann dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirk sich der zu Entmündigende (später) aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf dessen Verhältnisse erforderlich erscheint; davon soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich wäre (vgl.

AmtsgerichtAntragsgegnerBeschlußEntmündigungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb arz 17/83 BESCHLUSS
in dem Entmündigungsverfahren
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Mai 1983
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Düren.
Gründe :
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. April 1982 hat das Amtsgericht Düren ein Entmündigungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet, der sich zu dieser Zeit in der Rheinischen Landesklinik Df|^ aufhielt. Am 10. November 1982 ist der Antragsgegner im Einverständnis seines vorläufigen Vormundes, des Sozialdienstes Kathol. Männer e.V. Dd, in das Haus E^^ - Soziotherapeutisches Heim -	verlegt	worden.	Nach Einholung eines
 psychiatrischen Gutachtens, das unter dem 29. November 1982 von Ärzten der Landesklinik D§|^ erstattet worden ist, hat das Amtsgericht auf Anregung der Heimleitung des Hauses Ef^| das Verfahren für drei Monate ausgesetzt.
Durch Beschluß vom 7. April 1983 hat das Amtsgericht Düren das Verfahren gemäß § 650 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf überwiesen, da sich der Antragsgegner in dessen Bezirk aufhalte und die persönliche Anhörung des Antragsgegners erforderlich erscheine. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Übernahme abgelehnt und den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit angerufen.
 
II.
Als zuständiges Gericht ist nach § 650 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht Düren zu bestimmen. Dieses Gericht hat aufgrund der bei Antragstellung im April 1982 bestehenden Verhältnisse seine örtliche Zuständigkeit zutreffend angenommen und das Entmündigungsverfahren förmlich eingeleitet; es hat noch unter dem 2. November 1982 die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens verfügt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß das hiernach zuständige Gericht grundsätzlich auch das Verfahren durchführen und über den Entmündigungsan-trag entscheiden; es kann gemäß § 650 Abs. 1 ZPO die Verhandlung und Entscheidung nur dann dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirk sich der zu Entmündigende (später) aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf dessen Verhältnisse erforderlich erscheint; davon soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich wäre (vgl. BGHZ 10, 316,
 317; Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ARZ 74/79 -FamRZ 1980, 344, 345; auch ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 9. März 1983 - IVb ARZ 5/83 - nicht veröffentlicht). Im vorliegenden Fall reicht für eine solche Annahme der Aufenthalt des zu Entmündigenden in Haus Ef^R nicht aus. Ob der zur
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Entscheidung berufene Richter eines persönlichen Eindrucks vom Antragsgegner bedarf oder ob dessen gemäß § 654 ZPO gebotene Vernehmung durch einen ersuchten Richter ausreichen wird, steht noch nicht fest.
Lohmann	Nonnenkamp