Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei - wie hier - vor der EntScheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den Verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus (Senatsbeschlüsse vom 5. In diesem Fall gilt für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs.4 ZPO entsprechend; Gegenstand der Abänderung ist hier nicht mehr die frühere gerichtliche Festsetzung in dem Beschluß vom 20. Dezember 1981 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Neustadt/Rbge ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Auch die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - Mitteilung der Antragschrift in Gang gesetzt worden ist. Vorher stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (Senatsbeschluß vom 5. Das Amtsgericht Neustadt/Rbge ist daher nicht gehindert, die Sache nach Zustellung der Antragsschr: ft und ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs mit nunmehr bindender Wirkung an das Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen und damit den Zuständigkeitsstreit zu beenden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 17/82 BESCHLUSS in der Regelunterhaltssache des Kindes Thomas V I^BB 12. Juni SBBBstraße geboren am vertreten durch das Jugendamt für den Bezirk ^Bk Otto-SuB-Allee Bi, BBBI B> als Amtspfleger, Antragsteller, gegen Heiko Am Z Antragsgegner, 2 4 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 7. April 1982 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. G r ü n d e : Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei - wie hier - vor der EntScheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den Verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus (Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562; und IV ARZ 11/80 * FamRZ 1980, 563). Daran fehlt es hier. Die Durchschriften der Antragsschrift befinden sich noch bei den Akten, aus denen sich auch sonst kein Hinweis dafür ergibt, daß dem Antragsgegner - etwa - ein weiteres Exemplar der Antragsschrift mitgeteilt worden wäre. Im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Der Betrag des Regelunterhalts ist im vorliegenden Fall - entgegen der dem Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Dezember 1981 in Verbindung mit der Verfügung vom 7. Dezember 1981 zugrundeliegenden Auffassung - zuletzt nicht durch einen Titel im Sinne des § 642 a ZPO sondern durch eine gerichtliche Verpflichtungserklärung nach § 642 c Nr. 2 ZPO, nämlich die Urkunde vom 11. Dezember 1979 (17 I 6/79 AG Neu-stadt/Rbge), festgesetzt worden. In diesem Fall gilt für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs. 4 ZPO entsprechend; Gegenstand der Abänderung ist hier nicht mehr die frühere gerichtliche Festsetzung in dem Beschluß vom 20. Dezember 1976 (10 H 208/76 AG Neustadt/Rbge), sondern die Bezifferung in der Verpflichtungserklärung (Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IVb ARZ 510/80 = FamRZ 1980, 675). Folglich ist als Wohnsitzgericht des antragstellenden Kindes das Amtsgericht Charlottenburg zuständig. Die von diesem Gericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1981 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Neustadt/Rbge ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Auch die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - Mitteilung der Antragschrift in Gang gesetzt worden ist. Vorher stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (Senatsbeschluß vom 5. März 1980, FamRZ 1980, 562, 563). Das Amtsgericht Neustadt/Rbge ist daher nicht gehindert, die Sache nach Zustellung der Antragsschr: ft und ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs mit nunmehr bindender Wirkung an das Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen und damit den Zuständigkeitsstreit zu beenden. Seidl Krohn