Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Sie folgen insbesondere nicht daraus, daß der Wohnsitz des auf einem Binnenschiff lebenden Beklagten in Bremen oder in Wilhelmshaven im bisherigen Verfahren nicht festgestellt worden ist. Das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Verweisung ist dem Beklagten entgegen der Meinung des Amtsgerichts Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat Rechtsanwalt der sich auf die ge- September 1987 für den Beklagten zu dem Verfahren geäußert hatte, mit Verfügung vom 26. Oktober 1987 mitgeteilt, der Beklagte habe ihm für das Eheverfahren nebst Folgesachen Zustellungsvollmacht erteilt, sondern er hatte darüber hinaus - nachdem die Klägerin die öffentliche Zustellung der Antragsschrift beantragt hatte - mit Schriftsatz vom 22. Mit dieser Erklärung hatte Rechtsanwalt HBHB erkennbar auf seine Zustellungsvollmacht für das Ehescheidungsverfahren und alle damit im Zusammenhang stehenden, weiter anhängig zu machenden Verfahren hingewiesen, ohne sich insoweit auf "Folgesachen" im technischen Sinn des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschränken zu wollen.
BUNDESGERICHTSHOF SV- IVb ARZ 16/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Mai 1988 beschlossen; Zuständig ist das Amtsgericht Bremen. Gründe: Das Amtsgericht Bremen ist an den - nach Eintritt der durch Zustellung der Antragsschrift am 31. Oktober 1987 begründeten Rechtshängigkeit ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 9. November 1987 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gründe, die eine Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen lassen könnten (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72), sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bremen nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, daß der Wohnsitz des auf einem Binnenschiff lebenden Beklagten in Bremen oder in Wilhelmshaven im bisherigen Verfahren nicht festgestellt worden ist. Die von dem Amtsgericht Bremen insoweit vermißte Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier - jedenfalls - aus § 281 ZPO. Das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Verweisung ist dem Beklagten entgegen der Meinung des Amtsgerichts WIV 3 Bremen in ausreichender Weise gewährt worden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 21/87 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2, Gehör, rechtliches 3). Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat Rechtsanwalt der sich auf die ge- richtliche Verfügung vom 23. September 1987 für den Beklagten zu dem Verfahren geäußert hatte, mit Verfügung vom 26. Oktober 1987 Gelegenheit gegeben, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Rechtsanwalt HMK hatte zuvor nicht nur mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1987 mitgeteilt, der Beklagte habe ihm für das Eheverfahren nebst Folgesachen Zustellungsvollmacht erteilt, sondern er hatte darüber hinaus - nachdem die Klägerin die öffentliche Zustellung der Antragsschrift beantragt hatte - mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 wiederholt, er sei für das Eheverfahren einschließlich aller Folgesachen zustellungsbevollmächtigt, so daß es einer öffentlichen Zustellung nicht bedürfe. Mit dieser Erklärung hatte Rechtsanwalt HBHB erkennbar auf seine Zustellungsvollmacht für das Ehescheidungsverfahren und alle damit im Zusammenhang stehenden, weiter anhängig zu machenden Verfahren hingewiesen, ohne sich insoweit auf "Folgesachen" im technischen Sinn des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschränken zu wollen. Andernfalls hätte er von einer sachlichen Einlassung im vorliegenden Verfahren abgesehen und darauf verwiesen, daß er für dieses Verfahren (als nicht "Folgesache") nicht bevollmächtigt sei. Tatsächlich hat er indessen mit Schriftsatz vom 16. Februar 1988 eine schriftliche Vollmacht des Beklagten für das vorliegende Verfahren "wegen Unterhalt" vorgelegt, die zwar erst am 16. Februar 1988 ausgestellt worden ist, jedoch die - bereits zuvor erteilte - Zustellungsvollmacht auch für dieses Verfahren bestätigt. War Rechtsanwalt H^BB aber von dem auf einem 4 Binnenschiff lebenden und deshalb nicht ohne weiteres postalisch erreichbaren Beklagten zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen auch für dieses Unterhaltsverfahren bevollmächtigt, dann konnte ihm auch wirksam die Aufforderung zur Stellungnahme zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit für das Verfahren zugeleitet und dem Beklagten auf diese Weise - durch seinen Vertreter - das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG gewährt werden. Lohmann Krohn