Zuständig ist ein Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger von der Beklagten verlangt, sich aufgrund von § 1360 3GB finanziell an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu beteiligen, insbesondere an dem Schuldendienst und den Unterhaltskosten für das gemeinsam bewohnte Haus. Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Hierbei kommt es auf die in erster Instanz ausgesprochene Verweisung an das Landgericht nicht an, sondern allein darauf, ob es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache handelt (BGH, Beschluß vom 19. Zuständig ist ein Senat für Familiensachen, weil eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG vorliegt. Das Landgericht hat das Klagebegehren teilweise gemäß S 1360 a BGB für begründet erachtet und im Entscheidungssatz einen laufenden Familienunterhalt von monatlich 547,50 DM ab Mai 1982 zugesprochen. Für die Einordnung als Familiensache ist nur die Begründung des Anspruchs maßgebend, nicht ob dieser voraussichtlich Erfolg haben wird, insbesondere in Anbetracht der erhobenen Einwendungen der beklagten Partei.
BUNDESGERICHTSHOF 16/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 /? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. Mai 1985 beschlossen: Zuständig ist ein Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Gründe : I. Die Parteien sind seit November 1951 miteinander verheiratet; seit September 1983 ist ein Scheidungsantrag des Klägers anhängig. Die Beklagte ist berufstätig und erzielt eigene Einkünfte. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger von der Beklagten verlangt, sich aufgrund von § 1360 3GB finanziell an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu beteiligen, insbesondere an dem Schuldendienst und den Unterhaltskosten für das gemeinsam bewohnte Haus. Er hat beantragt, die Beklagte ab Mai 1982 zur Zahlung von monatlich 1.500 DM zu verurteilen. Der beim Familiengericht anhängig gemachte Rechtsstreit ist an das Landgericht verwiesen worden. Dieses hat der Klage in Höhe von monatlich 547,50 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. 3 Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt, mit der sie erreichen will, daß die Klage wegen der monatlich 200 DM übersteigenden Beträge abgewiesen wird. Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Beim übergeordneten Oberlandesgericht sind ein Senat für Familiensachen und ein Senat für allgemeine Zivilsachen verschiedener Ansicht darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache darstellt, Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt. II. Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Hierbei kommt es auf die in erster Instanz ausgesprochene Verweisung an das Landgericht nicht an, sondern allein darauf, ob es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache handelt (BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005). Zuständig ist ein Senat für Familiensachen, weil eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG vorliegt. Das Landgericht hat das Klagebegehren teilweise gemäß S 1360 a BGB für begründet erachtet und im Entscheidungssatz einen laufenden Familienunterhalt von monatlich 547,50 DM ab Mai 1982 zugesprochen. Ansprüche aus SS 1360, 1360 a BGB betreffen die durch die Ehe begründete gesetzliche Unter- haltspflicht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Auf1. § 23 b GVG Anm. 2 A f). Der Kläger will im Berufungsverfahren das angefochtene Urteil verteidigen und macht sich damit auch dessen Begründung zu eigen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß er in der Berufungsbeantwortung auf andere Anspruchsgrundlagen für sein Klagebegehren hinweist, wie etwa auf § 426 BGB. Für die Einordnung als Familiensache ist nur die Begründung des Anspruchs maßgebend, nicht ob dieser voraussichtlich Erfolg haben wird, insbesondere in Anbetracht der erhobenen Einwendungen der beklagten Partei. Abgesehen davon schließt der Einwand der Beklagten, die Parteien lebten getrennt, den Anspruch nach SS 1360, 1360 a BGB nicht aus. Zwar werden die Vorschriften über den Familienunterhalt grundsätzlich unanwendbar, wenn die Eheleute getrennt leben (vgl. Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 479). Dies gilt aber nur, soweit es sich um ein vollständiges Getrenntleben handelt, nicht bei einem Getrenntleben in dem gleichen Haus unter teilweiser Aufrechterhaltung einer Wirtschaftsgemeinschaft, wie es der Kläger offenbar geltend machen will (vgl. dazu BGHZ 35, 302, 308; Göppinger/Wenz aaO Rdn. 236 m.w.N.). Lohmann Zysk