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BGH · IVb ARZ 16/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 16/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Eine solche ist erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit möglich (Senatsbeschluß vom 5. Da aber die Rechtshängigkeit nicht eingetreten ist, ist mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils die aus § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgende Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache erloschen (§ 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 17.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
VerfahrensbevollmächtigteZPOIVbARZAmtsgerichtSeidlZuständigkeit

Volltext der Entscheidung

ycz
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 16/84	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Marianne
- Verfahrensbevollmächtigte:
Antragstellerin ,
gegen
 Rainer T
traße | a, Si
 Antragsgegner,
Rechtsanwälte und MMm tf
 Verfahrensbevollmächtigte
 und
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 30. Mai 1984 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt eine rechtskräftige Leugnung der Zuständigkeit durch die beteiligten Gerichte voraus. Eine solche ist erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit möglich (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Dazu ist es im vorliegenden Fall mangels Zustellung der Antragsschrift oder Antragstellung im Termin (§ 261 Abs. 2 ZPO) noch nicht gekommen. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Traunstein sowie die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Ellmendingen sind danach keine Grundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat. Sie muß daher abgelehnt werden.
Vorsorglich wird Jedoch auf folgendes hingewiesen:
Vor dem Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichts Traunstein ist das Zugewinnausgleichsverfahren zwar als Folgesache anhängig geworden.
Da aber die Rechtshängigkeit nicht eingetreten ist, ist mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils die aus § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgende Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache erloschen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 -FamRZ 1981, 23). Seither richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, § 621 Abs. 2 Satz 2 ZP( nach denen das Amtsgericht Baimendingen zuständig ist.
Seidl
 Zysk