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BGH · IVb ARZ 15/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 15/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die auch im Prozeßkostenhilfe-Verfahren möglich ist (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 565/81 - FamRZ 1982, 43 = NJW 1982, 1000 m.w.N.), setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht Essen für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage nicht zuständig sein dürfte. Dazu gehört die beabsichtigte Klage auf Freigabe des von der Arbeitgeberin des Antragsgegners hinterlegten Betrages indessen nicht; auch wenn der Lohnpfändung, deretwegen hinterlegt worden ist, ein

Zitierte Normen: § 36 ZPO
RechtsstreitzuständigARZSenatsbeschlußrechtskräftigFamRZZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 15/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 29. April 1987
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die auch im Prozeßkostenhilfe-Verfahren möglich ist (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 565/81 - FamRZ 1982, 43 = NJW 1982, 1000 m.w.N.), setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die Verfügung des Amtsgerichts Köln vom 27. Februar 1987, mit der die Akten dem Amtsgericht Essen "übersandt" worden sind, ist jedoch keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung im Sinne dieser Vorschrift, schon weil sie nicht einmal der Antragstellerin bekannt gemacht worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791; ständige Rechtsprechung des Senats). Daher kann auf sich beruhen, ob das zuständige Gericht bestimmt werden kann, ohne daß der
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Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dem Antragsgegner - ggf. durch öffentliche Zustellung - bekannt gemacht worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281; Senatsbeschluß vom 16. Januar 1985 - IVb ARZ 67/84 -nicht veröffentlicht).
II.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht Essen für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage nicht zuständig sein dürfte. Als Gericht der Ehesache ist es nach § 621 Abs. 2 ZPO nur für Familiensachen der Parteien im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift zuständig. Dazu gehört die beabsichtigte Klage auf Freigabe des von der Arbeitgeberin des Antragsgegners hinterlegten Betrages indessen nicht; auch wenn der Lohnpfändung, deretwegen hinterlegt worden ist, ein
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Unterhaltstitel zugrunde liegt, "betrifft" das Freigabeverlangen nicht die (gesetzliche) Unterhaltspflicht, sondern allein die vollstreckungsrechtliche Frage, ob der Anspruch des Antragsgegners auf die hinterlegten Gehaltsteile pfändbar ist oder nicht.
Lohmann
 Zysk