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BGH · IVb ARZ 15/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 15/85

Eine Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO ist jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig, nachdem in dieser im ersten Rechtszug eine abschließende Entscheidung ergangen ist. in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 22. Oktober 1984 hat das Amtsgericht (Familiengericht) Dorsten (OLG-Bezirk Hamm) eine einstweilige Verfügung, durch die dem Verfügungsbeklagten für die Dauer von sechs Monaten Unterhaltszahlungen an die Verfügungskläger, seine ehelichen Kinder, aufgegeben worden sind, nur teilweise aufrechterhalten, im übrigen aber unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Verfügungskläger aufgehoben. Dieses hat sich seinerseits für nicht zuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Dies erfordert eine Bekanntgabe der Entscheidung, daß sich das Gericht nicht für zuständig halte, an die Parteien. S 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betreffende - Urteil des Amtsgerichts Dorsten ist das diesem übergeordnete Oberlandesgericht Hamm zuständig. Daß in der Zwischenzeit, nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, die Ehesache vor einem Amtsgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf rechtshängig geworden ist, läßt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm unberührt. fahrenslage das Verfahren nicht gemäß § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO an das dem Gericht der Ehesache zugeordnete Oberlandesgericht zu verweisen. Im Sinne des § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO ist vielmehr die (andere) Familiensache nur so lange im ersten Rechtszug anhängig, als dort noch keine abschließende Entscheidung ergangen ist. Ist die erstinstanzliche Entscheidung schon ergangen, ist für eine Verweisung nach § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO kein Raum (h.L.s Einer Verweisung gemäß § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO noch nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung in der (anderen) Familiensache steht auch der Zweck der Regelung entgegen. Dieser Zweck ist normalerweise nicht mehr erreichbar, wenn die Ehesache rechtshängig wird, nachdem in der (anderen) Familiensache in erster Instanz bereits eine Entscheidung ergangen ist, da dann eine anderweitige Sachentscheidung nurmehr durch das Oberlandesgericht getroffen werden kann, über die Ehesache jedoch vom Amtsgericht zu entscheiden ist. Die "theoretische Chance" (Rolland aaO), daß die Ehesache die (andere) Familiensache beim Rechtsmittelgericht einholt, wenn auch in der Ehesache Berufung eingelegt wird und zu diesem Zeitpunkt das Rechtsmittelverfahren über die andere Familiensache noch nicht abgeschlossen ist, hat für die Auslegung des § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO außer Betracht zu bleiben. Soweit vertreten wird, daß zwar nicht in den zivilprozessualen Familiensachen, wohl aber in den FGG-Familiensachen eine Verweisung nach § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO über den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus in Betracht komme (so Baumbach/Lauterbach/ Albers aaO, Brüggemann aaO und Hagena aaO S. Jedenfalls in deren Rahmen ist § 621 Abs.3 Satz 1 ZPO nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung nicht anwendbar.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
EhesacheaaOOberlandesgerichtFamiliensacheZPOHammFamRZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO S 621 Abs. 3 Satz 1
Eine Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig, nachdem in dieser im ersten Rechtszug eine abschließende Entscheidung ergangen ist.
BGH, Beschl. v. 22. Mai 1985 - IVb ARZ 15/85 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ARZ 15/85
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 22. Mai 1985
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 29. Oktober 1984 hat das Amtsgericht (Familiengericht) Dorsten (OLG-Bezirk Hamm) eine einstweilige Verfügung, durch die dem Verfügungsbeklagten für die Dauer von sechs Monaten Unterhaltszahlungen an die Verfügungskläger, seine ehelichen Kinder, aufgegeben worden sind, nur teilweise aufrechterhalten, im übrigen aber unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Verfügungskläger aufgehoben. Die Verfügungskläger haben für eine beabsichtigte Berufung - mit dem Ziel der vollständigen Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung - am 28. Januar 1985 Prozeßkostenhilfe beim Oberlandes-
gericht Hamm beantragt. Zwischenzeitlich - am 15. November 1984 - ist beim Amtsgericht (Familiengericht) Wesel (OLG-Bezirk Düsseldorf) der Scheidungsrechtsstreit zwischen der Mutter der Verfügungskläger und dem Verfügungsbeklagten rechtshängig geworden. Das Oberlandesgericht Hamm hat daraufhin durch Beschluß vom 22. Februar 1985 das Verfahren unter Hinweis auf § 621 Abs. 3 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
Dieses hat sich seinerseits für nicht zuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Zuständigkeitsbestimmung nach S 36 Nr. 6 ZPO setzt "rechtskräftige" Unzuständigerklärungen der beteiligten Gerichte voraus. Dies erfordert eine Bekanntgabe der Entscheidung, daß sich das Gericht nicht für zuständig halte, an die Parteien. Daran fehlt es hier jedenfalls bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf; es hat seine Entscheidung keiner der Parteien bekanntgegeben.
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III.
Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:
1.	Der Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 1985 entfaltet keine Bindungswirkung. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet bei Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Anwendung (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36). Ein Ausnahmefall, wie er vom Bundesgerichtshof anerkannt worden ist, wenn unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 187 ff., 192 ff., 197), liegt hier nicht vor.
2.	In der Zuständigkeitsfrage selbst teilt der Senat den Standpunkt des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Für die Entscheidung über die Berufung gegen das - eine Familiensache i.S. des
S	621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betreffende - Urteil des Amtsgerichts Dorsten ist das diesem übergeordnete Oberlandesgericht Hamm zuständig. Dies schließt die Zuständigkeit für das Prozeßkostenhilfegesuch der Berufungskläger ein. Daß in der Zwischenzeit, nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, die Ehesache vor einem Amtsgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf rechtshängig geworden ist, läßt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm unberührt. Entgegen dessen Auffassung ist bei einer solchen Ver-
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fahrenslage das Verfahren nicht gemäß § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO an das dem Gericht der Ehesache zugeordnete Oberlandesgericht zu verweisen. § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt nur, solange die (andere) Familiensache "im ersten Rechtszug anhängig ist”. Insoweit kommt es in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Instanz formell beendet ist; das ist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der - hier noch nicht erfolgten - Einlegung eines Rechtsmittels der Fall (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 - FamRZ 1980, 444 f.). Im Sinne des § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist vielmehr die (andere) Familiensache nur so lange im ersten Rechtszug anhängig, als dort noch keine abschließende Entscheidung ergangen ist. Ist die erstinstanzliche Entscheidung schon ergangen, ist für eine Verweisung nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO kein Raum (h.L.s KG FamRZ 1979, 1062, 1063; OLG Stuttgart FamRZ 1978,
816; Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 621 ZPO Anm. III 2; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 621 Anm. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 621 Anm. 4 Ba; Brüggemann FamRZ 1977, 1, 17; Hagena FamRZ 1975, 379, 382; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. S 621 ZPO Rdn. 35; Sedemund-Trei-ber DRiZ 1976, 331, 334 Fn. 27; Zöller/Philippi ZPO 14. Aufl.
S 621 Rdn. 95; a.A. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl.
§ 621 Rdn. 17). Dies läßt schon der Wortlaut der Bestimmung erkennen. Hiernach ist, wenn eine Ehesache rechtshängig "wird"» die Verweisung an das "Gericht der Ehesache" vorgesehen. Das aber ist - in diesem Stadium des Rechtshängig"werdens” - das
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betreffende Amtsgericht (Familiengericht). Dagegen kommt zu der erstinstanzlich bereits entschiedenen Familiensache nurmehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Betracht. Einer Verweisung gemäß § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO noch nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung in der (anderen) Familiensache steht auch der Zweck der Regelung entgegen. Er besteht darin, eine Entscheidungskonzentration bei ein und demselben Gericht zu bewirken (vgl. auch BT-Drucks. 7/650 - Regierungsentwurf zu dem 1. EheRG - S. 204). Dieser Zweck ist normalerweise nicht mehr erreichbar, wenn die Ehesache rechtshängig wird, nachdem in der (anderen) Familiensache in erster Instanz bereits eine Entscheidung ergangen ist, da dann eine anderweitige Sachentscheidung nurmehr durch das Oberlandesgericht getroffen werden kann, über die Ehesache jedoch vom Amtsgericht zu entscheiden ist. Die "theoretische Chance" (Rolland aaO), daß die Ehesache die (andere) Familiensache beim Rechtsmittelgericht einholt, wenn auch in der Ehesache Berufung eingelegt wird und zu diesem Zeitpunkt das Rechtsmittelverfahren über die andere Familiensache noch nicht abgeschlossen ist, hat für die Auslegung des § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO außer Betracht zu bleiben. Soweit vertreten wird, daß zwar nicht in den zivilprozessualen Familiensachen, wohl aber in den FGG-Familiensachen eine Verweisung nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO über den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus in Betracht komme (so Baumbach/Lauterbach/ Albers aaO, Brüggemann aaO und Hagena aaO S. 382 f.; ablehnend jedoch KG aaO, OLG Stuttgart aaO, Ambrock aaO, Bastian/Roth-
Stielow/Schmeiduch aaO, wohl auch Rolland aaO und Sedemund-Treiber aaO), kann dies hier dahinstehen, weil eine zivilprozessuale Familiensache zugrunde liegt. Jedenfalls in deren Rahmen ist § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung nicht anwendbar.
Lohmann
 Macke