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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Das Amtsgericht Oldenburg, bei dem der Entmündigungsantrag eingereicht und das Verfahren eingeleitet worden ist, war nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen hierfür gemäß §§ 648 Abs.1, 13, 16 ZPO zuständig. Die Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsorts nach § 65o Abs. 1 ZPO ist die Ausnahme.

Zitierte Normen: § 13 ZPO § 6 BGB
AmtsgerichtEntmündigendeRockenhausenÜberweisungZPOVoraussetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
15/83
BESCHLUSS
in der Entmündigungssache
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2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Mai 1983
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Oldenburg.
Gründe:
Das Amtsgericht Oldenburg, bei dem der Entmündigungsantrag eingereicht und das Verfahren eingeleitet worden ist, war nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen hierfür gemäß §§ 648 Abs. 1, 13, 16 ZPO zuständig. Daß die Betroffene später ihren Wohnsitz und Aufenthalt in Rockenhausen nahm, reicht für sich allein nicht aus, um die Überweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Rockenhausen zu rechtfertigen. Die Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsorts nach § 65o Abs. 1 ZPO ist die Ausnahme. Das Gericht, das das Verfahren eingeleitet hat, soll davon nur Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Entmün-
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digung (hier: nach § 6 Nr. 1 BGB) vorliegen, ihm aber die per-sönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unmöglich oder sehr erschwert ist. Eine dahingehende Feststellung läßt sich im Regelfall nicht treffen, solange der Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen und durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist.
Nach diesen Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. u.a.: BGHZ lo, 316; Beschluß vom 3o. Januar 198<p - IV ARZ 74/79 - FamRZ 198o, 344 = NJW 198o, 1696) , sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Überweisung der Sache an das Amtsgericht Rockenhausen - jedenfalls bisher - nicht gegeben.
Lohmann
 Seidl