* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ARZ 14/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 14/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. Da eine Maßnahme nach § 33 FGG zur Durchsetzung eines Prozeßvergleichs über den persönlichen Umgang eines Elternteils mit den ehelichen Kindern begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. März 1985, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten an das Amtsgericht Wolfsburg zurückgeschickt hat, als auch in der weiteren Verfügung vom 26. März 1985, mit der es die Akten dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt hat, zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich nicht für zuständig halte. März 1985 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß SS 36, 43 FGG "an das örtlich zuständige Amtsgericht Bad Oldesloe" ver wiesen, da der Antragsgegner mit den beiden Kindern inzwischen dort wohne. Das Amtsgericht Wolfsburg hat die Parteien mit Verfügung vom 15. § 46 FGG an das für Meddewarde zuständige Amtsgericht beabsichtigt sei; diese wäre nur bei entsprechender Bereiterklärung des Amtsgerichts Bad Oldesloe in Betracht gekommen. März 1985 ausgesprochenen Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Bad Oldesloe wegen - angeblich - örtlicher Unzu st^ndigkeit d&s Amtsgerichts Wolfsburg hat dieses Gericht den Beteiligten jedoch kein rechtliches Gehör gewährt. 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen ist, und ob somit an sich die Zuständigkeit an die Verhältnisse in dem Zeitpunkt anzuknüpfen ist, in dem das Gericht mit dem Antrag befaßt wird, oder ob das Gericht zuständig bleibt, das die mit der begehrten Zwangsmaßnahme durchzusetzende Anordnung erlassen hat, bzw. Unter beiden danach in Betracht kommenden Gesichtspunkten ist das Amtsgericht Wolfsburg zur Entscheidung über den Antrag nach § 33 FGG berufen. Amtsgerichts Bad Oldesloe verzogen sind, berührt danach die - einmal wirksam begründete - örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolfsburg nicht.

Zitierte Normen: § 33 FGG § 36 ZPO § 46 FGG
AmtsgerichtzuständigMärzZPOWolfsburgFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ARZ 14/85
in der Familiensache
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 8. Mai 1985
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Maßnahme nach § 33 FGG zur Durchsetzung eines Prozeßvergleichs über den persönlichen Umgang eines Elternteils mit den ehelichen Kindern begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO.
3
2. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind jedoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nur in Betracht, wenn sich in einem Rechtsstreit - oder auch, wie im vorliegenden Fall, bereits in einem Prozeßkostenhilfeverfahren - verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier, soweit das Amtsgericht Bad Oldesloe in Frage steht. Dieses hat zwar sowohl in seiner Verfügung vom 18. März 1985, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten an das Amtsgericht Wolfsburg zurückgeschickt hat, als auch in der weiteren Verfügung vom 26. März 1985, mit der es die Akten dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt hat, zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich nicht für zuständig halte. Beide Verfügungen sind jedoch den Parteien nicht bekanntgegeben worden. Sie stellen daher als gerichtsintern gebliebene Entscheidungen keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO dar (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 = FamRZ 1979, 790,
791) .
II.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht
 Wolfsburg zur Entscheidung berufen sein dürfte.
4
A
a)	Dieses hat sich zwar durch Beschluß vom 5. März 1985 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß SS 36, 43 FGG "an das örtlich zuständige Amtsgericht Bad Oldesloe" ver wiesen, da der Antragsgegner mit den beiden Kindern inzwischen dort wohne. Es hat damit eine - grundsätzlich zulässige - Entscheidung in entsprechender Anwendung des S 281 ZPO getroffen (vgl. Bumiller/Winkler FGG 3. Aufl. S 64k Anm. 1 c bb; Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. S 64k Anm. IV 2 d). Die Verweisung ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen entgegen
S	281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht bindend. Denn sie ist unter Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung des rechtli chen Gehörs erfolgt (vgl. BGHZ 71, 79, 72 f).
Das Amtsgericht Wolfsburg hat die Parteien mit Verfügung vom 15. Februar 1985 lediglich darauf hingewiesen, daß eine Abgabe des Verfahrens gern. § 46 FGG an das für Meddewarde zuständige Amtsgericht beabsichtigt sei; diese wäre nur bei entsprechender Bereiterklärung des Amtsgerichts Bad Oldesloe in Betracht gekommen. Zu der sodann tatsächlich mit dem Beschluß vom 5. März 1985 ausgesprochenen Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Bad Oldesloe wegen - angeblich - örtlicher Unzu st^ndigkeit d&s Amtsgerichts Wolfsburg hat dieses Gericht den Beteiligten jedoch kein rechtliches Gehör gewährt.
b)	Soweit sich dem bisherigen Akteninhalt entnehmen läßt.
dürfte nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften das Amtsge
5
rieht Wolfsburg zuständig sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Androhung (und Festsetzung) eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als eine selbständige oder unselbständige Verrichtung im Sinne von § 43 Abs. 1 FGG (i.V. mit §§ 64k Abs. 3 Satz 1 und 2 FGG,
621a Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen ist, und ob somit an sich die Zuständigkeit an die Verhältnisse in dem Zeitpunkt anzuknüpfen ist, in dem das Gericht mit dem Antrag befaßt wird, oder ob das Gericht zuständig bleibt, das die mit der begehrten Zwangsmaßnahme durchzusetzende Anordnung erlassen hat, bzw. vor dem der zugrundeliegende Vergleich geschlossen wurde (vgl. BayObLG FamRZ 1977, 736, 739? KG FamRZ 1978, 440, 441). Unter beiden danach in Betracht kommenden Gesichtspunkten ist das Amtsgericht Wolfsburg zur Entscheidung über den Antrag nach § 33 FGG berufen. Bei Einreichung des Antrags am 9. Januar 1985 hatten sowohl der Antragsgegner als auch die bei ihm lebenden Kinder ihren Wohnsitz im Bezirk des Familiengerichts Wolfsburg. Vor diesem Gericht war auch der maßgebliche Vergleich vom 3. Oktober 1984 geschlossen worden. Die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolfsburg nach § 43 Abs. 1 letzter Halbs. FGG blieb ohne Rücksicht darauf bestehen, ob sich vor der Erledigung der Angelegenheit Änderungen in den tatsächlichen Voraussetzungen - wie etwa dem Wohnsitz der Betroffenen - ergaben (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 11. Aufl.- § 43 Rdn. 14, 15 m.N.). Der Umstand, daß der Antragsgegner und die Kinder zwischen Mitte Februar und Anfang März 1985 in den Bezirk des
6	-
Amtsgerichts Bad Oldesloe verzogen sind, berührt danach die - einmal wirksam begründete - örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolfsburg nicht.
Lohmann
 Krohn