Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Das Amtsgericht Bingen ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Charlottenburg den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Bingen als das Gericht der Ehesache (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verwiesen. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - NJW 1980, 702 = FamRZ 1980, 223)* Ein Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlußrechtsmittel und das Recht aus § 629 c ZPO hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist nicht erklärt worden. Schließlich ist der Scheidungsausspruch hier nicht aufgrund der Regelung in Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe - PKHG - vom 13. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß der Vermerk den Tag des angeblichen Eintritts der Rechtskraft nicht nennt und sein Ausstellungsdatum nicht vollständig lesbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF ff IVb ARZ 14/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hans-Peter Krämer , Hauptstraße 88, Kaltenengers, Kläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schaefer, Wetzki und Dr. Riebes, Kurfürstenstraße 20, Koblenz - gegen Angelika Liselotte Krämer geb. Schuhmacher, Dudenstraße 78, Berlin 61, Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kraetsch, Remfe und Siehl, Gneisenau-straße 109/110, Berlin 61 ff Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke am 9. März 1982 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Bingen. Gründe : Das Amtsgericht Bingen ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Dezember 1981 gebunden. Einem Verweisungsbeschluß kommt nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Davon kann hier nicht die Rede sein. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Charlottenburg den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Bingen als das Gericht der Ehesache (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verwiesen. Infolge der Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der Scheidungsausspruch noch nicht rechtskräftig geworden (vgl. BGH Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - NJW 1980, 702 = FamRZ 1980, 223)* Ein Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlußrechtsmittel und das Recht aus § 629 c ZPO hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist nicht erklärt worden. Das unterscheidet den Fall von demjenigen, der dem vom Amtsgericht Bingen angeführten Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 -FamRZ 1982, 43 - zugrunde lag. Schließlich ist der Scheidungsausspruch hier nicht aufgrund der Regelung in Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe - PKHG - vom 13. Juni 1980 (BGBl I 677) rechtskräftig geworden. Das Verbundurteil des Amtsgerichts Bingen vom 12. Juni 1931 trägt zwar einen Rechtskraftvermerk. Dieser Vermerk vermag die Rechtsfolge des Art. 5 Nr. 4 PKHG jedoch schon deshalb nicht auszulösen, weil er nicht schon bei Inkrafttreten der Bestimmung (22. Juni 1980; Art. 7 Abs. 2 Nr. 6 PKHG)vorhanden war, sondern erst im Jahre 1981 angebracht worden ist; Art. 5 Nr. 4 Satz 1 PKHG. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß der Vermerk den Tag des angeblichen Eintritts der Rechtskraft nicht nennt und sein Ausstellungsdatum nicht vollständig lesbar ist. Lohmann Portmann