Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Die Arrestkläger haben gegen den Arrestbeklagten, ihren Ehemann und Vater, der nach Italien zurückgekehrt ist, bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Aachen einen Arrestbefehl mit Pfändungsbeschluß erwirkt. Arrestansprüche sind auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzansprüche, die daraus hergeleitet werden, daß der Arrestbeklagte in einem Vorprozeß (13 F 4/85 AG Viersen / 5 UF 161/85 OLG Düsseldorf) einen Teil seiner Renteneinkünfte verschwiegen und sich dadurch der Verurteilung zur Zahlung des den Arrestklägern zustehenden Unterhalts entzogen habe. Dezember 1988 hat der Arrestbeklagte "in allen Verfahren, in denen heute Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen" gerügt. Januar 1989 - wie in den beiden Hauptsacheverfahren, für die der Senat gleichzeitig das zuständige Gericht bestimmt (IVb ARZ 11/89 und IVb ARZ 12/89) - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Viersen verwiesen. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht Aachen den Streit aufgrund der auch für das Arrestverfahren geltenden Vorschrift des § 281 ZPO (vgl. Für die Anordnung des Arrestes ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 919 ZPO). Das Amtsgericht Aachen hat Viersen, wo der Vorprozeß im ersten Rechtszug geführt worden ist, zutreffend für den Handlungsort gehalten. Daß es seine eigene Zuständigkeit als Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), nicht erkannt hat, macht die Verweisung noch nicht willkürlich.
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 13/89 BESCHLUSS
in Sachen
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2.
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Arrestkläger,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
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Italien)
Arrestbeklagter,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 21. Juni 1989
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Viersen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Die Arrestkläger haben gegen den Arrestbeklagten, ihren Ehemann und Vater, der nach Italien zurückgekehrt ist, bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Aachen einen Arrestbefehl mit Pfändungsbeschluß erwirkt. Arrestansprüche sind auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzansprüche, die daraus hergeleitet werden, daß der Arrestbeklagte in einem Vorprozeß (13 F 4/85 AG Viersen / 5 UF 161/85 OLG Düsseldorf) einen Teil seiner Renteneinkünfte verschwiegen und sich dadurch der Verurteilung zur Zahlung des den Arrestklägern zustehenden Unterhalts entzogen habe. Der Arrestbeklagte hat gegen den Arrestbefehl Widerspruch eingelegt.
3
In der Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Arrestes am 15. Dezember 1988 hat der Arrestbeklagte "in allen Verfahren, in denen heute Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen" gerügt. Das Amtsgericht Aachen hat sich auf Antrag der Arrestkläger mit Beschluß vom 10. Januar 1989 - wie in den beiden Hauptsacheverfahren, für die der Senat gleichzeitig das zuständige Gericht bestimmt (IVb ARZ 11/89 und IVb ARZ 12/89) - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Viersen verwiesen. Zur Begründung hat es auf die Beschlüsse in den beiden anderen Sachen Bezug genommen. Das Amtsgericht Viersen hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Aachen zurückgegeben, das die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.
II.
1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung {§ 36 Nr. 6 ZPO) liegen vor. Durch den Parteien bekanntgegebene Beschlüsse haben sich zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt. Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist daher zur Zuständigkeitsbestimmung berufen.
2. Zuständig ist das Amtsgericht Viersen. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht Aachen den Streit aufgrund der auch für das Arrestverfahren geltenden Vorschrift des § 281 ZPO (vgl. Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl.
§ 281 Rdn. 2) mit bindender Wirkung nach dort verwiesen hat.
4
Die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entzieht den Verweisungsbeschluß dem Streit über seine inhaltliche Richtigkeit. Wenn er - wie hier - nach rechtlichem Gehör für die Parteien erlassen wird, kommt ihm nur dann ausnahmsweise keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier noch nicht. Für die Anordnung des Arrestes ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 919 ZPO). Die Hauptsachenzuständigkeit hat das Amtsgericht Aachen für den Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltssache nach Artikel 5 Nr. 2 EuGVÜ, sondern, weil der Klageanspruch auf den Vorwurf eines in dem früheren Verfahren begangenen Prozeßbetrugs gestützt wird, nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ (unerlaubte Handlung) beurteilt. Diese Einordnung ist nicht zu beanstanden. Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet nach Wahl des Klägers Zuständigkeiten am Handlungsort und am Erfolgsort (vgl. EuGH NJW 1977, 493). Das Amtsgericht Aachen hat Viersen, wo der Vorprozeß im ersten Rechtszug geführt worden
ist, zutreffend für den Handlungsort gehalten. Daß es seine eigene Zuständigkeit als Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), nicht erkannt hat, macht die Verweisung noch nicht willkürlich.
Lohmann
Portmann