Sr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn keine der beiden gerichtsinternen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Verfügungen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 22. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für den Rechtsstreit nach dem gegenwärtigen Sachstand das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer weiterhin zuständig sein dürfte. Die Rechtshängigkeit hat nach § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO die Wirkung, daß die (auch: örtliche) Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt wird; demgemäß kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte nach dem 10.
BUNDESGERICHTSHOF sr IVb ARZ 13/88 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Sr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. April 1988 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: 1. Das zuständige Gericht wird gemäß § 36 Nr. 6 ZPO bestimmt, wenn die am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn keine der beiden gerichtsinternen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Verfügungen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 22. Januar 1988 und vom 29. Februar 1988, mit denen es das Amtsgericht Ulm jeweils um Übernahme der Sache gebeten hat, stellt eine Unzuständigkeitserklärung dar. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für den Rechtsstreit nach dem gegenwärtigen Sachstand das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer weiterhin zuständig sein dürfte. Durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift war auch der im Wege der Stufenklage erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig geworden WIV 3 (vgl. BGH LM ZPO § 254 Nr. 3). Ohne Bedeutung ist hierfür, daß über Prozeßkostenhilfe für den inzwischen bezifferten Zahlungsanspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Rechtshängigkeit hat nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Wirkung, daß die (auch: örtliche) Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt wird; demgemäß kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte nach dem 10. Februar 1987 seinen Wohnsitz verlegt hat. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt oder auf andere Weise erledigt ist. Lohmann Nonnenkamp