Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Der Bundesgerichtshof wäre zwar nach §§ 621a Abs.1, Amtsgericht 11 Abs. 2 der 2 1.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 13/85 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Mai 1985 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Der Bundesgerichtshof wäre zwar nach §§ 621a Abs. 1, 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes im Verfahren zur Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat (§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO) berufen. Eine Entscheidung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO setzt aber voraus, daß beide Gerichte sich "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier auf seiten des Amtsgerichts Aschaffenburg, das die Akten lediglich "zuständigkeitshalber gern. § 11 HVO" an das Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach übersandt hat, ohne daß beide Parteien davon Kenntnis erhalten hätten (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790). Vorsorglich wird bemerkt, daß das Aschaffenburg zuständig sein dürfte (§. 6. DVO EheG i.V. mit § 606 Abs. 2 Satz ZPO) . Amtsgericht 11 Abs. 2 der 2 1. Alternative Lohmann Portmann