Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2. Scheidung über die Rechtswirksamkeit des Prozeßvergleichs zuständig ist, hat somit im Gesetz keine Grundlage. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich die beiden Oberlandesgerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, daß das Oberlandesgericht Bamberg aus Zuständig-keitsgründen eine Sachentscheidung verweigern wird. Vielmehr ist zu erwarten, daß dieses Gericht im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens auch über die Vorfrage befinden wird, ob der abzuändemde Prozeß vergleich rechtswirksam ist.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb ARZ 13/84 BESCHLUSS in Sachen gegen Marta Marie Johanna Sch Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigters // Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2. Mai 1984 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich verschiedene Gerichte für denselben Rechtsstreit, also den gleichen prozessualen Anspruch (vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 36 Rdn. 22; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 36 Anm. D V u. VI), für unzuständig erklärt haben. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall: Das Scheidungsverbundverfahren, in dem am 9- Januar 1979 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ein Prozeßvergleich über den nachehelichen Unterhalt abgeschlossen wurde, und das auf Abänderung dieses Prozeßvergleichs (§ 323 ZPO) gerichtete Verfahren, das in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Bamberg anhängig ist, betreffen nicht den gleichen prozessualen Anspruch. Die Scheidung hat der Ehemann betrieben, die Abänderungsklage betreibt die Ehefrau. Der Antrag des Ehemannes als des Beklagten im Abänderungsverfahren, gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, welches der beiden Oberlandesgerichte zur Ent- Scheidung über die Rechtswirksamkeit des Prozeßvergleichs zuständig ist, hat somit im Gesetz keine Grundlage. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich die beiden Oberlandesgerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Oberlandesgericht Bamberg als das zuständige Berufungsgericht Är die Abänderungsklage hat am 7. Dezember 1983 einen Aufklärungsbeschluß mit Terminsbestimmung erlassen. Der anberaumte Termin ist zwar im Hinblick auf die mitgeteilte Antragstellung zu dem Oberlandesgericht Frankfurt wieder abgesetzt worden, aber nur mit der Maßgabe, daß ein neuer Termin auf Antrag einer der Parteien bestimmt werden wird. Darin liegt keine Leugnung der Zuständigkeit. Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, daß das Oberlandesgericht Bamberg aus Zuständig-keitsgründen eine Sachentscheidung verweigern wird. Vielmehr ist zu erwarten, daß dieses Gericht im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens auch über die Vorfrage befinden wird, ob der abzuändemde Prozeß vergleich rechtswirksam ist. Lohmann Zysk