Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Das Amtsgericht Aachen hat sich nach Erörterung durch Beschluß vom 10. Januar 1989 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Viersen abgegeben. März 1989 die Übernahme der Sache abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Aachen zurückgegeben, das die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Durch den Parteien bekanntgegebene Beschlüsse haben sich zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht Aachen die Sache mit bindender Wirkung nach dort verwiesen hat (§ 281 Abs. 1 und 2 ZPO). a) Dem steht nicht entgegen, daß sich das Verfahren noch im Stadium der Prüfung des Prozeßkostenhilfegesuchs der Antragstellerin befindet. Wenn er - wie hier - nach rechtlichem Gehör für die Parteien erlassen wird, kommt ihm nur dann ausnahmsweise keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. Daß es seine eigene Zuständigkeit als Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), nicht erkannt hat, macht die Verweisung noch nicht willkürlich.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 12/89 BESCHLUSS in Sachen , NÜ^traße 62 r Prozeßbevollmächtigte: Antragstellerin, Rechtsanwälte gegen Salvatore B i-M sHM-s ____ , Via (Ld, Italien), Antragsgegner, 104, 2 44/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Juni 1989 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Viersen. Gründe: I. Die Parteien, italienische Staatsangehörige, sind getrenntlebende Ehegatten. Die Antragstellerin lebt in Herzogenrath, der Antragsgegner in Italien. Die Antragstellerin hat bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Aachen Prozeßkostenhilfe für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage beantragt. Mit der Klage aus eigenem und von den gemeinsamen Kindern abgetretenem Recht will sie geltend machen, er habe in einem Vorprozeß (13 F 4/85 AG Viersen; 5 UF 161/85 OLG Düsseldorf) einen Teil seiner Renteneinkünfte verschwiegen und sich dadurch der Verurteilung zur Zahlung des der Antragstellerin und den Kindern zustehenden Unterhalts entzogen. In Höhe des Unterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 31. Oktober 1987 sei er daher zu dem Schadensersatz verpflichtet. 3 Das Amtsgericht Aachen hat sich nach Erörterung durch Beschluß vom 10. Januar 1989 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Viersen abgegeben. Dieses hat mit Beschluß vom 15. März 1989 die Übernahme der Sache abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Aachen zurückgegeben, das die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung (§ 36 Nr. 6 ZPO) liegen vor. Durch den Parteien bekanntgegebene Beschlüsse haben sich zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt. Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist daher zur Zuständigkeitsbestimmung berufen. 2. Zuständig ist das Amtsgericht Viersen. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht Aachen die Sache mit bindender Wirkung nach dort verwiesen hat (§ 281 Abs. 1 und 2 ZPO). a) Dem steht nicht entgegen, daß sich das Verfahren noch im Stadium der Prüfung des Prozeßkostenhilfegesuchs der Antragstellerin befindet. Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 ZPO - ebenso wie die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO -grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Im 4 Prozeßkostenhilfeverfahren bedarf es hierzu jedoch nicht der förmlichen Zustellung des Antrags; vielmehr genügt die formlose Mitteilung der Antragsschrift als Voraussetzung einer bindenden Verweisung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1; vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 44/87 - und vom 23. November 1988 - IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Prozeßkostenhilfeverfahren 1). b) Die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entzieht den Verweisungsbeschluß dem Streit über seine inhaltliche Richtigkeit. Wenn er - wie hier - nach rechtlichem Gehör für die Parteien erlassen wird, kommt ihm nur dann ausnahmsweise keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier noch nicht. Das Amtsgericht Aachen hat die Zuständigkeit für den Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltssache nach Artikel 5 Nr. 2 EuGVÜ, sondern, weil der Klageanspruch auf den Vorwurf eines in dem früheren Verfahren begangenen Prozeßbetrugs gestützt werden soll, nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ (unerlaubte Handlung) beurteilt. Diese Einordnung ist nicht zu beanstanden. Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet nach Wahl des Klägers Zuständigkeiten am Handlungsort und am Erfolgsort (vgl. EuGH NJW 1977, 493). Das I t Amtsgericht hat Viersen, wo der Vorprozeß im ersten Rechtszug geführt worden ist, zutreffend für den Handlungsort gehalten. Daß es seine eigene Zuständigkeit als Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), nicht erkannt hat, macht die Verweisung noch nicht willkürlich. Lohmann Portmann