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BGH · IVb ARZ 11/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 11/89

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Die im Bezirk des Amtsgerichts Aachen wohnhaften Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, der nach Italien zurückgekehrt ist, vor diesem Gericht mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage auf Schadensersatz in Anspruch. ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Aachen zurückgegeben, das die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht Aachen den Rechtsstreit mit bindender Wirkung nach dort verwiesen hat (§ 281 Abs. 1 und 2 ZPO). Wenn er - wie hier - nach rechtlichem Gehör für die Parteien erlassen wird, kommt ihm nur dann ausnahmsweise keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. Das Amtsgericht Aachen hat die Zuständigkeit für den Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltssache nach Artikel 5 Nr. 2 EuGVÜ, sondern, weil Das Amtsgericht Aachen hat Viersen, wo der Vorprozeß im ersten Rechtszug geführt worden ist, zutreffend für den Handlungs-ort gehalten. Daß es seine eigene Zuständigkeit als Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), nicht erkannt hat, macht die Verweisung noch nicht willkürlich.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 36 ZPO
AmtsgerichtZPOParteiViersenZuständigkeitAachenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 11/89
BESCHLUSS
in Sachen
1.	Patrizia B
2.	Antonio B beide wohnhaft N^Ästraße 62, Hj
 Kläger,
Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
B■■■■straße 3,
gegen
 Salvatore
S
, Via a Italien),
104,
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä1te BflBHis t r a ße
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 21. Juni 1989
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Viersen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Die im Bezirk des Amtsgerichts Aachen wohnhaften Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, der nach Italien zurückgekehrt ist, vor diesem Gericht mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behaupten, er habe in einem Vorprozeß (13 F 4/85 AG Viersen; 5 UF 161/85 OLG Düsseldorf) einen Teil seiner Renteneinkünfte verschwiegen und sich dadurch der Verurteilung zur Zahlung des ihnen zustehenden Unterhalts entzogen. In Höhe des Unterhalts, für die Zeit ab 1. November 1987 sei er ihnen daher schadensersatzpflichtig .
Das Amtsgericht Aachen hat sich nach Erörterung durch Beschluß vom 10. Januar 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Viersen verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich
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ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Aachen zurückgegeben, das die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.
II.
1.	Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung (§ 36 Nr. 6 ZPO) liegen vor. Durch den Parteien bekanntgegebene Beschlüsse haben sich zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt. Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist daher zur Zuständigkeitsbestimmung berufen.
2.	Zuständig ist das Amtsgericht Viersen. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht Aachen den Rechtsstreit mit bindender Wirkung nach dort verwiesen hat (§ 281 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entzieht den Verweisungsbeschluß dem Streit über seine inhaltliche Richtigkeit. Wenn er - wie hier - nach rechtlichem Gehör für die Parteien erlassen wird, kommt ihm nur dann ausnahmsweise keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier noch nicht. Das Amtsgericht Aachen hat die Zuständigkeit für den Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltssache nach Artikel 5 Nr. 2 EuGVÜ, sondern, weil
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der Klageanspruch auf den Vorwurf eines in dem früheren Verfahren begangenen Prozeßbetrugs gestützt wird, nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ (unerlaubte Handlung) beurteilt. Diese Einordnung ist nicht zu beanstanden. Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet nach Wahl des Klägers Zuständigkeiten am Handlungsort und am Erfolgsort (vgl. EuGH NJW 1977, 493). Das Amtsgericht Aachen hat Viersen, wo der Vorprozeß im ersten Rechtszug geführt worden ist, zutreffend für den Handlungs-ort gehalten. Daß es seine eigene Zuständigkeit als Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), nicht erkannt hat, macht die Verweisung noch nicht willkürlich.
Lohmann
 Portmann
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