Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Durch Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 1. Das zuständige Gericht ist nach den §§ 676 Abs. 3, 650 Abs.3 ZPO zu bestimmen, und zwar dahin, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuss verbleibt. Für das Verfahren auf Wiederaufhebung der Entmündigung gilt nichts anderes. Das Amtsgericht Neuss hat das Verfahren an das Amtsgericht Gemünden am Main überwiesen, weil der Antragsteller sich im Nervenkrankenhaus iMWl und damit in dessen Bezirk aufhält. Nur aufgrund solcher Ermittlungen läßt sich aber regelmäßig beurteilen, ob für eine sachgemäße Entscheidung der persönliche Eindruck von dem Betroffenen unerläßlich ist, so daß eine Überweisung des Verfahrens an das Gericht des Aufenthaltsorts gerechtfertigt erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 11/87 BESCHLUSS 2 y? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. April 1987 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Neuss. Gründe I. Durch Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 1. November 1980 ist der am geborene Antragsteller wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Sein Vormund ist der Sozialdienst Katholischer Männer N^H^e.V.. Seit seiner Entmündigung ist er in verschiedenen Nervenkrankenhäusern untergebracht gewesen, aus denen er mehrfach entwichen ist. Das Landgericht Würzburg hat durch Urteil vom 18. November 1986 wegen sechs im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Diebstähle gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aufgrund dieser Entscheidung befindet er sich derzeit im Nervenkrankenhaus Auf den am 20. Dezember 1986 eingegangenen Antrag des Entmündigten hat das Amtsgericht Neuss am 5. Februar 1987 das Verfahren zur Wiederaufhebung der Entmündigung einge- WIV 3 leitet, dies aber durch Beschluß vom 9. Februar 1987 an das Amtsgericht Gemünden am Main überwiesen. Dieses Gericht hat die Übernahme abgelehnt. II. Das zuständige Gericht ist nach den §§ 676 Abs. 3, 650 Abs. 3 ZPO zu bestimmen, und zwar dahin, daß es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuss verbleibt. In Entmündigungsverfahren hat das Gericht, das das Verfahren eingeleitet hat, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und die Entscheidung zu treffen; die Überweisung an ein anderes Gericht ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. BGHZ 10, 316, 317 f., BGH FamRZ 1980, 344, 345; 1986, 1090; siehe auch Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 650 Rdn. 1). Für das Verfahren auf Wiederaufhebung der Entmündigung gilt nichts anderes. Das Amtsgericht Neuss hat das Verfahren an das Amtsgericht Gemünden am Main überwiesen, weil der Antragsteller sich im Nervenkrankenhaus iMWl und damit in dessen Bezirk aufhält. Seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe, die das Gesetz in § 654 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zuläßt, sowie eine ausführliche Sachverständigenbegutachtung (§ 655 ZPO) hat es zuvor nicht veranlaßt. Nur aufgrund solcher Ermittlungen läßt sich aber regelmäßig beurteilen, ob für eine sachgemäße Entscheidung der persönliche Eindruck von dem Betroffenen unerläßlich ist, so daß eine Überweisung des Verfahrens an das Gericht des Aufenthaltsorts gerechtfertigt erscheint. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist ein zureichender Überweisungsgrund nicht erkennbar. Lohmann Zysk