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BGH · IVb ARZ 10/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 10/82

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Nach § 36 Nr. 6 ZPO ist das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere (gemeinsame) Gericht - das wäre hier der Bundesgerichtshof - zu bestimmen, wenn sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Eine Unzuständigerklärung setzt regelmäßig die Zustellung oder - falls dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 - FamRZ 1980, 563 und vom 23. In diesem Sinne ist der Regelunterhalt vorliegend zuletzt durch Beschluß des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 6. Auch die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nämlich regelmäßig voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Vorher stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (Senatsbeschluß vom 5.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtzuständigARZAntragsgegnerVerweisungZPOFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 10/82 BESCHLUSS
in der Regelunterhaltssache
 Hans-Jürgen K|B, geb. am 30 vertreten durch das Jugendamt
. Januar
 Nord
9
Antragsteller,
 gegen
Herbert
 Sl
Antragsgegner,
SS
- 2
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr, Macke und Dr. Zysk am 17. Februar 1982
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Nach § 36 Nr. 6 ZPO ist das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere (gemeinsame) Gericht - das wäre hier der Bundesgerichtshof - zu bestimmen, wenn sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Eine Unzuständigerklärung setzt regelmäßig die Zustellung oder - falls dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner ist bisher von keinem der beteiligten Amtsgerichte am Verfahren beteiligt worden.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Kaiserslautern zur Entscheidung berufen ist. Dies folgt aus § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO. Danach ist bei der Abänderung eines Schuldtitels des § 642 a ZPO das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat. Unter einem Titel der genannten Art ist nicht nur die erstmalige Festsetzung, sondern auch eine gerichtliche Neufestsetzung des bereits einmal gerichtlich festgesetzten Regel-
 
Unterhaltsbetrages zu verstehen (Senatsbeschluß vom 5.
März 1980 aaO S. 563; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5.
März 1980 - IV ARZ 11/80 - FamRZ 1980, 563 und vom 23.
April 1980 - IVb ARZ 510/80 - FamRZ 1980, 675; Zoller/ Philippi, 13. Aufl. § 642 b Anm. II 2). In diesem Sinne ist der Regelunterhalt vorliegend zuletzt durch Beschluß des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 6. Dezember 1979 neu festgesetzt worden. Die von diesem Gericht durch Beschluß vom 7. Oktober 1981 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Dannenberg ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Auch die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nämlich regelmäßig voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Vorher stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - aaO S. 563).
Seidl
 Macke