Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. September 1981 gegen den Antragsgegner das Entmündigungsverfahren eingeleitet und gleichzeitig die Überweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Hameln ausgesprochen. Das Amtsgericht Hameln hat durch Beschluß vom 7. Oktober 1981 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache gemäß § 65o Abs.3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ Io, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen in LM ZPO § 65o Nr. 1) und vom 3o. Wie der Bundesgerichtshof aaO im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen. solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen und durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 19^8/1951, 145 f). Den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dem Amtsgericht Vechta eine eigene sachgemäße Entscheidung nicht möglich oder auch nur sehr erschwert wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 573/81 BESCHLUSS in der Entmündigungssache Theo » 4, Antragsteller, vertreten durch den Vorstand der Diakonischen Werke gegen Franz-Josef z.Zt. "H in Hi geb. am 26.4.1951, , Außenstelle der Diakonischen Werke e.V., NfHBHpreg 25, Antragsgegner, Weitere Beteiligte: Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Hannover, Az.: 0Hs K 0/81 2 (P C' Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Dezember 1981 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Vechta, Gründe : I. Auf am 2o. Juli 1981 gestellten Antrag hat das Amtsgericht Vechta durch Beschluß vom 28. September 1981 gegen den Antragsgegner das Entmündigungsverfahren eingeleitet und gleichzeitig die Überweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Hameln ausgesprochen. Zuvor war das Verfahren vom Amtsgericht Hameln wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Vechta verwiesen worden. Der Antragsgegner wohnte im Bezirk dieses Gerichts, bevor er wegen Pflegebedürftigkeit in das in kam. Nach fachärztlichen Zeugnissen vom 14. Juli und 4. September 1981 leidet er an einer geistig-seelischen Behinderung im Sinne eines Schwachsinns vom Ausmaß einer Idiotie mit ausgebliebener Sprachentwicklung, ist hilfs- und pflegebedürftig sowie nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Das Amtsgericht Hameln hat durch Beschluß vom 7. Oktober 1981 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache gemäß § 65o Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht Hameln ist nicht verpflichtet, die Sache zu übernehmen. Der Überweisung fehlt bisher die gesetzliche Voraussetzung, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ Io, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen in LM ZPO § 65o Nr. 1) und vom 3o. Januar 198o (IV ARZ 74/79 - FamRZ 198o, 344 = NJW 198o, 1694) ausgesprochen hat, hat das Gericht, das das Verfahren einleitet, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Die Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsortes ist die Ausnahme. Sie wird keinesfalls schon dadurch gerechtfertigt, daß der zu Entmündigende sich nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts aufhält (vgl. auch OLG Köln FamRZ i960, 2o6; OLG Düsseldorf JMB1. NW i960, 113; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 2o. Aufl. § 650 Rdn. 5). Vielmehr soll dieses von der Überweisung nur dann Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Entmündigung (§ 6 Abs. 1 BGB) vorliegen, ihm aber die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unmöglich oder sehr erschwert ist (BGHZ Io, 316, 317 f). Daß dies hier der Fall ist, ist bisher weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Wie der Bundesgerichtshof aaO im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen. 6 solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen und durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 19^8/1951, 145 f). Beides ist im vorliegenden Fall bisher nicht geschehen. Den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dem Amtsgericht Vechta eine eigene sachgemäße Entscheidung nicht möglich oder auch nur sehr erschwert wäre. Lohmann Zysk