Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt folgt aus § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Bis dahin ist sie, wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt ("...ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war"), auch dann gegeben, wenn die Ehesache in die höhere Instanz gelangt ist. Juni 1981 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Norderstedt ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Vor der Zustellung der Klageschrift stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (BGH, Beschluß vom 5. Auf den Umstand, daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt auch aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Norderstedt vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF
J r
IVb ARZ 572/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Hausfrau Margit
114,
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Re cht s anwälte _und
I/Nordheide -
Straße 9,
gegen
den Studienrat Volker
t
Chaussee
157,
Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und 11o IV,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke am 23. Dezember 1981
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Tostedt.
Gründe :
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt folgt aus § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die besondere Zuständigkeit nach dieser Vorschrift erlischt erst mit dem rechtskräftigen Abschluß der Ehesache (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Bis dahin ist sie, wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt ("...ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war"), auch dann gegeben, wenn die Ehesache in die höhere Instanz gelangt ist.
Die von dem Amtsgericht Tostedt durch Beschluß vom 24. Juni 1981 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Norderstedt ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend.
Zu diesem Zeitpunkt war die Klage noch nicht zugestellt.
Vor der Zustellung der Klageschrift stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (BGH, Beschluß vom 5. März 198o - IV ARZ 8/8o - NJW 198o, 1281).
Auf den Umstand, daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt auch aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Norderstedt vom 15. Oktober 1981 besteht, kommt es danach nicht mehr an.
Lohmann
Macke