Ein vertraglicher Anspruch hat güterrechtliche Natur i.S. von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, wenn er zur Regelung güterrechtlicher Beziehungen begründet worden ist (hier: Zusage einer nicht an die gesetzlichen VoraussetZungen gebundenen Unterhaltsrente zur Abgeltung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns). Januar 1982 - IV b ARZ 571/81 - OLG Düsseldor; Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 13. Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.G r ü n d e : Insbesondere sind mit den Zuwendungen, die Frau Christa DHHH erhält, alle ihr zustehenden Ansprüche auf Unterhalt, Unterhaltsbeiträge und Ausgleich des Zugewinns abgegolten. Mit der (im Jahre 1972 zu dem Landgericht erhobenen) Klage hat der Kläger eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht und die Abänderung des Vertrages dahingehend begehrt, daß die Unterhaltsleistungen an die Beklagte vom Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für Familiensachen und ein Senat für allgemeine Zivilsachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Ansicht darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt oder nicht. Der zuständige Senat ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig für die Berufung ist der Senat für Familiensachen (§§ 23 b Abs.1, 119 GVG). Die beteiligten Senate des Oberlandesgerichts sind zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Qualifizierung des Rechtsstreits als Familiensache auf die Rechtsnatur des titulierten Anspruchs ankommt, gegen den sich der Kläger wendet. Ob dem zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil der Rechtsstreit jedenfalls nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG als Familiensache zu beurteilen ist. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat in seiner Unzuständigkeitserklärung dargelegt, daß dies durch das Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit bestätigt wird: Die Parteien rechneten bei Abschluß des Vertrages mit einem beträchtlichen Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten, und die zu ihren Gunsten getroffene, auf Lebenszeit angelegte Unterhaltsregelung sollte ganz oder zu demindest weit überwiegend eine Abgeltung für diesen Anspruch darstellen. Er ist insoweit, ebenso wie der gesetzliche Auseinandersetzungsanspruch, der damit modifiziert werden sollte, dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 25. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Rentenvereinbarung nicht um eine Modifikation des Zugewinnausgleichs, weil der Rentenanspruch - unbeschadet seiner Abgeltungsfunktion - vom Schuldgrund des Zugewinnausgleichs völlig losgelöst und auf eine selbständige vertragliche Grundlage gestellt worden sei.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Ein vertraglicher Anspruch hat güterrechtliche Natur i.S. von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, wenn er zur Regelung güterrechtlicher Beziehungen begründet worden ist (hier: Zusage einer nicht an die gesetzlichen VoraussetZungen gebundenen Unterhaltsrente zur Abgeltung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns). BGH, Beschl. v. 13. Januar 1982 - IV b ARZ 571/81 - OLG Düsseldor; LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 571/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kurt Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hermann CHl, Dr. EwaldHMPB» Dr. Hans-Dieter CM, Manfred Dr. Armin BfBMÄund Wolfgang FMBstraße ■ a, DUM gegen Christa W Straße Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Si Dr. Helmut BrMM^Mp, Theo HeflMi und Egbert JMBHA. K< Str. MM. DUI 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 13. Januar 1982 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. G r ü n d e : I. 1. Die Parteien schlossen während ihrer Ehe, nachdem sie getrennt leben wollten und eine Scheidung ihrer Ehe ins Auge fassten, im Jahre 1966 einen notariell beurkundeten "Ehe- und Unterhaltsvertrag". Darin hoben sie den bis dahin bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Ferner enthielt der Vertrag Vereinbarungen über den der Beklagten und den ehelichen Kindern während des Getrenntlebens und nach der Scheidung zustehenden Unterhalt, über die Verteilung des Hausrats und über weitere vermögensrechtliche Beziehungen. Für die Beklagte wurde auf Lebenszeit eine Unterhaltsrente von monatlich 1.200,— DM festgelegt, deren Ausgestaltung in verschiedener Hinsicht über diejenige eines gesetzlichen (ehelichen und nachehelichen) Unterhaltsanspruchs hinausging. U.a. war nicht auf das Ergebnis des Scheidungsverfahrens abgestellt; Vermögenserwerb und Einkünfte der Beklagten sollten keine Herabsetzung der Rente recht-fertigen; nach Wiederverheiratung der Beklagten sollte der Anspruch weiter bestehen und sich lediglich auf monatlich 800,— DM ermäßigen. Der Kläger unterwarf sich in der Urkunde hinsichtlich der Rentenverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Parteien verzichteten ferner in dem Vertrag auf einen Zugewinnausgleich. Die Nr. 16 des Vertrages lautete: Mit den in dieser Urkunde begründeten oder festgestellten Ansprüchen sind, falls es zu einer Scheidung kommt, alle zwischen Herrn Kurt DflPiBIHi und Frau Christa DdHHHB bestehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie bestehen oder bestanden haben mögen, ausgeglichen. Insbesondere sind mit den Zuwendungen, die Frau Christa DHHH erhält, alle ihr zustehenden Ansprüche auf Unterhalt, Unterhaltsbeiträge und Ausgleich des Zugewinns abgegolten. Die Ehe der Parteien ist im Jahre 1969 geschieden worden. 2. Mit der (im Jahre 1972 zu dem Landgericht erhobenen) Klage hat der Kläger eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht und die Abänderung des Vertrages dahingehend begehrt, daß die Unterhaltsleistungen an die Beklagte vom - A - 15. Juli 1972 an wegfallen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren weiter und beantragt zusätzlich, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für die Zeit ab 15. Juli 1972 für unzulässig zu erklären. Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für Familiensachen und ein Senat für allgemeine Zivilsachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Ansicht darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt oder nicht. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt. II. Der zuständige Senat ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig für die Berufung ist der Senat für Familiensachen (§§ 23 b Abs. 1, 119 GVG). Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Familiensache. 1. Die beteiligten Senate des Oberlandesgerichts sind zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Qualifizierung des Rechtsstreits als Familiensache auf die Rechtsnatur des titulierten Anspruchs ankommt, gegen den sich der Kläger wendet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den in der Berufungsinstanz verfolgten Anträgen ausschließlich um eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder auch um eine Vollstreckungs- abwehrklage nach § 767 ZPO handelt (vgl. zu § 323 ZPO etwa: BGH, Beschluß vom 7. März 1979 - IV ZB 162/78 = FamRZ 1979, 907; zu § 767 ZPO: Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IV b ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19). 2. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat angenommen, daß sich der vertraglich geregelte Unter-haltsanspruch der Beklagten, den der Kläger mit der Klage bekämpft, in den Voraussetzungen und der gesamten Ausgestaltung so stark von einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch unterscheide, daß es sich nicht mehr lediglich um eine vertragliche Festlegung und Ausgestaltung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, sondern um die Schaffung eines eigenen vertraglichen Anspruchs handele. Er hat deshalb das Vorliegen einer Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG verneint. Ob dem zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil der Rechtsstreit jedenfalls nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG als Familiensache zu beurteilen ist. In dem Vertrag wurde einerseits der Beklagten eine nicht an die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gebundene Unterhaltsrente zugesagt, andererseits aber ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Die Abgeltungsklausel in Nr. 16 des Vertrages ergibt, daß zwischen beiden Regelungen eine wechselseitige Beziehung bestand. Mit der Rentenverpflichtung des Klägers sollte danach nicht nur ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch oder eine etwa empfundene sittliche Verpflichtung in Bezug auf den Unterhalt der Beklagten abgegolten werden, sondern auch ein Anspruch der Beklagten auf Ausgleich des Zugewinns. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat in seiner Unzuständigkeitserklärung dargelegt, daß dies durch das Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit bestätigt wird: Die Parteien rechneten bei Abschluß des Vertrages mit einem beträchtlichen Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten, und die zu ihren Gunsten getroffene, auf Lebenszeit angelegte Unterhaltsregelung sollte ganz oder zu demindest weit überwiegend eine Abgeltung für diesen Anspruch darstellen. Der mit der Klage bekämpfte Anspruch der Beklagten ist danach - zu demindest auch - zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet worden. Er ist insoweit, ebenso wie der gesetzliche Auseinandersetzungsanspruch, der damit modifiziert werden sollte, dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80 = FamRZ 1980, 878, und vom 15. Oktober 1980 aaO S. 21, jeweils m.w.N.). Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Rentenvereinbarung nicht um eine Modifikation des Zugewinnausgleichs, weil der Rentenanspruch - unbeschadet seiner Abgeltungsfunktion - vom Schuldgrund des Zugewinnausgleichs völlig losgelöst und auf eine selbständige vertragliche Grundlage gestellt worden sei. Damit hat der Familiensenat den Begriff des güterrechtlichen Anspruchs zu eng eingegrenzt. Ein vertraglicher Anspruch hat schon dann güterrechtliche Natur, wenn er zur Regelung güterrechtlicher Beziehungen begründet worden ist. Es muß sich nicht lim einen Anspruch handeln, der einem kraft Gesetzes bestehenden güterrechtlichen Anspruch nachgebildet ist oder einen solchen lediglich vertraglich festlegt oder dem Betrag nach verändert. Eine Beschränkung auf gesetzliche Ansprüche, wie sie für Unterhaltssachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6 GVG besteht, enthält das Gesetz für güterrechtliche Familiensachen in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG nicht. Lohmann Seidl