Zuständig für die Berufung ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Hierauf wurde in dem Vergleich ein Guthaben von 4 ooo DM verrechnet, das der Ehefrau gegen die Vermieterin, bzw. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Frage ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs zu beantworten. Ebensowenig macht der Umstand, daß bei der Entscheidung über den Anspruch auf grund des Verteidigungsvorbringens familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, das Verfahren zur Familiensache (vgl. Entgegen der Ansicht des Senats für allgemeine Zivilsachen ist der Klageanspruch nicht auf die Rückgewähr geleisteten Unterhalts gerichtet. Allerdings ist damit noch nicht ausgeschlossen, daß die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Parteien und damit die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht durch das Klagebegehren i.S. von § 23 b Abs. 1 Nr. 6 GVG "betroffen” werden (vgl. Ein derartiger anderweitiger Verteilungsmaßstab mag sich auch aus etwaigen unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Gesamtschuldner ergeben können und dazu führen, daß die gesetzliche Ausgleichungspflicht in ihrer Höhe durch das Unterhaltsrechtsverhältnis modifiziert wird. Indessen wird der gesetzliche Ausgleichungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht mit einem abweichend bestimmten Inhalt, sondern dem Verteilungsmaßstab des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend in Höhe der Hälfte des Betrages geltend gemacht, den die Klägerin zur Erfüllung der Gesamtschuld an die Gläubigerin gezahlt hat. Damit rechtfertigt es die Begründung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs nicht, ihr Rechtsbegehren unter die Familiensachen einzuordnen, auch wenn der Beklagte geltend macht, daß eine Ausgleichungspflicht aus Gründen des § 136o b BGB entfalle.
BUNDESGERICHTSHOF Si? IVb AR2 57o/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Marlene S I, Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Re^tjanw^^^Dr. » gegen Werner »traße Beklagter und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigte: traße 2 SC? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk beschlossen: Zuständig für die Berufung ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe. G r ü n d e : I. Die Parteien sind Ehegatten. In einem Rechtsstreit, in dem sie von der Vermieterin ihrer Ehewohnung auf Räumung und Zahlung rückständiger Mietzinsen verklagt worden waren, kam es zu dem Abschluß eines Prozeßvergleichs, in dem sich die Ehegatten als Gesamtschuldner verpflichteten, an die Vermieterin zur Abgeltung des Zahlungsanspruchs einen Betrag von 7 ooo DM zu zahlen. Hierauf wurde in dem Vergleich ein Guthaben von 4 ooo DM verrechnet, das der Ehefrau gegen die Vermieterin, bzw. deren Rechtsvorgängerin, aus einem Arbeitsverhältnis zustand. Auch die restlichen 3 ooo EM hat die Gläubigerin in der Folgezeit bei der Ehefrau eingefordert. Hierauf hat diese ihren Ehemann im vorliegenden Rechtsstreit in Höhe von 3 5oo DM auf Ausgleichung in Anspruch genommen. Dieser Klage hat das Landgericht im ersten Rechtszug entsprochen. Gegen sein Urteil hat der beklagte Ehemann Berufung eingelegt. Beim Oberlandesgericht hat der Senat für allgemeine Zivilsachen seine Zuständigkeit verneint, weil es sich bei dem Verfahren um eine Familiensache handele, und den Rechtsstreit an den Familiensenat abgegeben. Dieser hat den familienrechtlichen Charakter der Sache verneint. Er hat sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Senats berufen (BGHZ 71, 264). Zuständig für die Entscheidung über die Berufung ist der Senat für allgemeine Zivilsachen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine Familiensache darstellt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Frage ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs zu beantworten. Ob die Einwendungen des Beklagten dem Familienrecht angehören oder nicht, ist demgegenüber unerheblich. Ebensowenig macht der Umstand, daß bei der Entscheidung über den Anspruch auf grund des Verteidigungsvorbringens familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, das Verfahren zur Familiensache (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 198o - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 198o, 988 und vom 8. Juli 1981 - IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1o47). Entgegen der Ansicht des Senats für allgemeine Zivilsachen ist der Klageanspruch nicht auf die Rückgewähr geleisteten Unterhalts gerichtet. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleichung der Leistungen in Anspruch, die sie als Gesamtschuldner der Mietzinsrückstände erbracht hat. Dabei ist nicht ersichtlich, daß dieses Verlangen seine Rechtsgrundlage im Unterhaltsrecht fände. Sowohl im ursprünglichen Klagevorbringen als auch im landgerichtlichen Urteil, dessen Rechtfertigung sich die Klägerin zu eigen macht, wird das Klagebegehren auf die gesetzliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB gestützt. Allerdings ist damit noch nicht ausgeschlossen, daß die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Parteien und damit die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht durch das Klagebegehren i.S. von § 23 b Abs. 1 Nr. 6 GVG "betroffen” werden (vgl. BGHZ 71, 264, 273 ff). Der in § 426 Abs. 1 BGB vorgesehene Anspruch ist seinem Inhalt nach nicht festgelegt. Satz 1 der Vorschrift stellt vielmehr nur eine Hilfsregel dar und führt nur dann zu einer Ausgleichung nach Kopfteilen, wenn durch Rechtsgeschäft, nähere Umstände des Einzelfalles oder durch Gesetz "nicht ein anderes bestimmt ist". Ein derartiger anderweitiger Verteilungsmaßstab mag sich auch aus etwaigen unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Gesamtschuldner ergeben können und dazu führen, daß die gesetzliche Ausgleichungspflicht in ihrer Höhe durch das Unterhaltsrechtsverhältnis modifiziert wird. Indessen wird der gesetzliche Ausgleichungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht mit einem abweichend bestimmten Inhalt, sondern dem Verteilungsmaßstab des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend in Höhe der Hälfte des Betrages geltend gemacht, den die Klägerin zur Erfüllung der Gesamtschuld an die Gläubigerin gezahlt hat. Damit rechtfertigt es die Begründung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs nicht, ihr Rechtsbegehren unter die Familiensachen einzuordnen, auch wenn der Beklagte geltend macht, daß eine Ausgleichungspflicht aus Gründen des § 136o b BGB entfalle. Lohmann Blumenrohr