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BGH · IVE ARZ 570/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVE ARZ 570/80

Auf Anregung des Gerichts beantragte der Kläger, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das zuständige Familiengericht zu verweisen. Das Landgericht leitete diesen Antrag der Beklagten zur Stellungnahme zu; nach Ablauf der dafür gesetzten Frist erklärte es sich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 26. Februar 1980 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht Mainz. Oktober 1980 verkündeten Beschluß für unzuständig, weil der Rechtsstreit keine Familiensache betreffe, und legte die Sache auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. zuständigen Gerichts liegen nach § 36 Nr. 6 ZPO vor, da sowohl das Landgericht Darmstadt wie das Amtsgericht Mainz sich rechtskräftig für unzustän-dig erklärt haben. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 » NJW 1980, 1281) und den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. Soweit § 36 Nr. 6 ZPO verlangt, daß eines der Gerichte für den Rechtsstreit zuständig ist (vgl. 2. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Mainz zu bestimmen, da der Verweisungsbeschluß vom 26. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1978, 906, 907), auf die das Amtsgericht sich stützt, teilt der Senat nicht. März 1980 - IV ARZ 2/80 - aaO), ist allerdings nach wie vor ein Zuständigkeitsstreit zwischen diesem und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts möglich.

Zitierte Normen: § 23a GVG § 36 ZPO
AmtsgerichtRechtsstreitzuständigARZParteiBeschlußKlägerFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVE ARZ 570/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Willibald D
Istraße 2, K(
Kläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Äfcstraße 82, M
gegen
 Hedwig D
EB-Bi
■Straße 25,
Beklagte,
 Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte^^BB, Dr
 und
latz 1A,
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn am 3. Dezember 1980
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Mainz.
Grün d e :
I.
Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ist rechtskräftig geschieden. Ein Hausgrundstück, an dem sie zu Je l/2 Miteigentum hatten, wurde zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Aufgrund einer im Verteilungstermin getroffenen Vereinbarung hinterlegte die Ersteherin einen Teil des Kaufpreises für die Parteien auf einem Notaranderkonto. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung der Hälfte des hinterlegten Betrages. Die Beklagte macht geltend, von dem hinterlegten Geld stehe ihr ein Teilbetrag vorab allein zu, weil eine ihr gezahlte Lastenausgleichsentschädigung in Höhe des Teilbetrages für den Kauf des Grundstücks verwendet worden sei; ferner seien von dem zu Gunsten des Klägers sich
 
errechnenden Betrag die ihr - der Beklagten - im Zwangsversteigerungsverfahren entstandenen Kosten zur Hälfte abzuziehen. Hilfsweise stellt sie Forderungen in Höhe beider Beträge zur Aufrechnung.
Die beim Landgericht Darmstadt eingereichte Klage wurde der Beklagten zugestellt. Auf Anregung des Gerichts beantragte der Kläger, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das zuständige Familiengericht zu verweisen. Das Landgericht leitete diesen Antrag der Beklagten zur Stellungnahme zu; nach Ablauf der dafür gesetzten Frist erklärte es sich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 26. Februar 1980 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht Mainz. Es begründete seine Entscheidung damit, es handele sich um eine Streitigkeit um Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, für die nach § 23 a GVG die Amtsgerichte zuständig seien. Der Beschluß wurde den Parteien formlos zur Kenntnis gegeben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz erklärte sich nach mündlicher Verhandlung durch einen am 31. Oktober 1980 verkündeten Beschluß für unzuständig, weil der Rechtsstreit keine Familiensache betreffe, und legte die Sache auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
1.	Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des
 
zuständigen Gerichts liegen nach § 36 Nr. 6 ZPO vor, da sowohl das Landgericht Darmstadt wie das Amtsgericht Mainz sich rechtskräftig für unzustän-dig erklärt haben. Die Erklärung des Landgerichts ist in dem Verweisungsbeschluß vom 26. Februar 1980 zu erblicken, der nach Zustellung der Klage ergangen (vgl. Senatsbeschl. v. 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 » NJW 1980, 1281) und den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. BGH Beschl.v. 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791). Die rechtskräftige Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Mainz liegt in dessen verkündetem Beschluß vom 31. Oktober 1980. Soweit § 36 Nr. 6 ZPO verlangt, daß eines der Gerichte für den Rechtsstreit zuständig ist (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 74), ist auch diesem Erfordernis genügt, wie sich aus den folgenden Ausführungen zu 2. ergibt.
2.	Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Mainz zu bestimmen, da der Verweisungsbeschluß vom 26. Februar 1980 für dieses Gericht entgegen seiner Ansicht bindend ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1978, 906, 907), auf die das Amtsgericht sich stützt, teilt der Senat nicht. Er hat sich daher in seinem Beschluß vom 5. März 1980 (IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558) zustimmend auf den Beschluß des Oberlandesgerichts München FamRZ 1979, 721, 722 bezogen, das die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm mit zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Von seiner Auffassung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.
3.	Da der Verweisungsbeschluß vom 26. Februar 1980 nur für das Amtsgericht, nicht aber für das bei diesem bestehende Familiengericht bindend ist (vgl. Beschl. v. 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - aaO), ist allerdings nach wie vor ein Zuständigkeitsstreit zwischen diesem und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts möglich. Für diesen Fall weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der Rechtsstreit, der ausschließlich die Auseinandersetzung der früheren Miterbengemeinschaft der Parteien betrifft, keine Familiensache sein dürfte (vgl. BGH Beschl.v. 28. Juni 1978 - IV ARZ V7/78 - NJW 1978, 1923, 1924; BayObLG NJW 1980, 194).
Dr. Grell
 Lohmann