Cy Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind, auch für das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschluß, durch den sich das Amtsgericht Gifhorn für unzuständig erklärt hat, nur der Klägerin und die Verfügung vom 29. Oktober 1981 sowie der Beschluß vom 11. November 1981, in denen das Amtsgericht Wolfsburg seine Unzuständigkeit erklärt hat, weder der Klägerin noch dem Beklagten bekannt gemacht worden sind (BGH Beschluß vom 4. Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für einen Unterhaltsrechtsstreit der Eheleute erlischt, wenn die Anhängigkeit der Ehesache endet, bevor die Unterhaltsklage dem Beklagten zugestellt worden ist (Senatsbeschluß vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 569/81 BESCHLUSS in der Familiensache Helga S Str. 18, W< Klägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin W< gegen Michael S Beklagter bei M 2 Cy Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind, auch für das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschluß, durch den sich das Amtsgericht Gifhorn für unzuständig erklärt hat, nur der Klägerin und die Verfügung vom 29. Oktober 1981 sowie der Beschluß vom 11. November 1981, in denen das Amtsgericht Wolfsburg seine Unzuständigkeit erklärt hat, weder der Klägerin noch dem Beklagten bekannt gemacht worden sind (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 79o). Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen: Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Gifhorn kommt keine bindende Wirkung zu (vgl. BGHZ 71, 69 ff. sowie BGH Beschluß vom 5. März 198o - IV ARZ 8/8o - FamRZ 198o, 562). Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für einen Unterhaltsrechtsstreit der Eheleute erlischt, wenn die Anhängigkeit der Ehesache endet, bevor die Unterhaltsklage dem Beklagten zugestellt worden ist (Senatsbeschluß vom 17. September 198o - IVb ARZ 55o/8o - FamRZ 198o, 11o9). Das gilt auch, wenn das Verfahren wegen einer Folgesache anhängig bleibt (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Lohmann ßlumeivröhr