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BGH · b ARZ 569/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 569/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 26. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. August 1979 erklären lassen, er habe seinen Wohnsitz in der früheren ehelichen Wohnung in Essen; außerdem tragen seine ProzeßvolImachten für Rechtsanwalt vom 27. Juni 1979 und für Rechtsanwalt St^^ vom 13. Juni 1980 - letztere ersichtlich von der Handschrift des Antragstellers - die Ortsangabe Essen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
RechtsanwaltZPOzuständigARZBeschlußEssen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV b ARZ 569/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Zimmermanns Wolfgang J^pplatz 33d,
t
Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Regitta B
Landstraße 8,
geb. N(
Antragsgegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Dr.
2 -
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 26. November 1980
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. Es liegen keine Rechtskräftigen" Unzuständig-keitserklärungen der Amtsgerichte Essen und Göttingen vor. Da bisher weder der Scheidungsantrag noch der Antrag betreffend die Personensorge für das Kind Michael an die Antragsgegnerin zugestellt worden ist, sind die Verfahren noch nicht rechtshängig geworden.
Vor Eintritt der Rechtshängigkeit kam im übrigen auch ein wirksamer Verweisungsbeschluß nach § 281 ZPO - der zudem die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Jeweils als Gegner betroffene Partei vorausgesetzt hätte (BGHZ 71, 69 ff) - nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluß vom 5. März 1980, IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562; Beschluß vom 17. September 1980, IV b ARZ 555/80).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Amtsgericht Essen zuständig sein dürfte. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29. August 1979 erklären lassen, er habe seinen Wohnsitz in der früheren ehelichen Wohnung in Essen; außerdem tragen seine ProzeßvolImachten für Rechtsanwalt
 vom 27. Juni 1979 und für Rechtsanwalt St^^ vom 13. Juni 1980 - letztere ersichtlich von der Handschrift des Antragstellers - die Ortsangabe Essen.
Dr. Grell
 Krohn