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BGH · IVb ARZ 568/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 568/81

Nach Abtrennung des Verfahrens Uber den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Ober-stein durch Verbundurteil vom 28. Dieses Gericht erklärte sich auf Antrag der Klägerin durch Beschluß vom 6. August 1981 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Oberstein als dem Gericht der Ehesache. Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Oberstein zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Königstein - ungeachtet dessen sachlicher Unrichtigkeit - gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Idar-Oberstein als Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO endete mit dem rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien. Hier wurde der Scheidungsausspruch des Amtsgerichts Idar-Oberstein mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Verbundurteil vom 28. Die hiernach rechtsfehlerhafte Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht (Familiengericht) Königstein ändert Jedoch nichts an der bindenden Wirkung für das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Oberstein; die BindungsWirkung ist vom Gesetz zur Vermeidung zeitraubender Zuständigkeitsstreitigkeiten gerade für derartige Zweifelsfälle geschaffen worden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtIdar-ObersteinVerbundurteilZPOKönigsteinKlägerinVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 568/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Margot
traße 5,
0
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr. Str. 2o,
gegen
 Wolfgang
Beklagten
 
(n /
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr,
 Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Dezember 1981
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Idar-Oberstein.
G r ü n d e :
I.
Nach Abtrennung des Verfahrens Uber den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Ober-stein durch Verbundurteil vom 28. November 1979 die Ehe der Parteien geschieden und eine Sorgerechtsregelung getroffen. Das Verbundurteil ist unangefochten geblieben; das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin erhob am 9. Juli 1981 beim Amtsgericht (Familiengericht) Königstein, dem Wohnsitzgericht des Beklagten, Klage auf Zahlung restlichen Zugewinnausgleichs. Dieses Gericht erklärte sich auf Antrag der Klägerin durch Beschluß vom 6. August 1981 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Oberstein als dem Gericht der Ehesache. Dieses Gericht erklärte sich durch Beschluß vom 9. November 1981 gleichfalls für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
 II.
Die formellen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben.
Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Oberstein zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Königstein - ungeachtet dessen sachlicher Unrichtigkeit - gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden ist. Einem Verweisungsbeschluß kommt wegen unrichtiger Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nur dann keine BindungsWirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69,
 72 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Idar-Oberstein als Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO endete mit dem rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien. "Ehesache" im Sinne dieser Vorschrift ist allein das Verfahren, welches die Scheidung der Ehe oder eine andere der in § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Angelegenheiten zu dem Gegenstand hat (vgl. Senatsbeschluß in FamRZ 1981, 23, 24; vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier wurde der Scheidungsausspruch des Amtsgerichts Idar-Oberstein mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Verbundurteil vom 28. November 1979 und damit lange vor der Rechtshängigkeit der nunmehrigen Klage rechtskräftig. Zu Unrecht beruft sich das Amtsgericht Königstein demgegenüber auf die Grundsätze der in NJW 198o, 7o2 und 1981, 55 veröffentlichten Senatsbeschlüsse. Danach wäre die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wegen der Möglichkeit eines Anschlußrechtsmittels nur dann nicht eingetreten, wenn das Verbundurteil hinsichtlich der Sorgerechtsregelung gesondert
- k -
angefochten worden wäre. Die gleiche Wirkung folgt nicht daraus, daß das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich noch nicht abgeschlossen ist.
Zweck der Abtrennung gemäß § 628 ZPO ist es gerade, den Scheidungsausspruch während eines langwierigen Verfahrens über den Versorgungsausgleich nicht in der Schwebe zu halten.
Die hiernach rechtsfehlerhafte Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht (Familiengericht) Königstein ändert Jedoch nichts an der bindenden Wirkung für das Amtsgericht (Familiengericht) Idar-Oberstein; die BindungsWirkung ist vom Gesetz zur Vermeidung zeitraubender Zuständigkeitsstreitigkeiten gerade für derartige Zweifelsfälle geschaffen worden.
Lohmann
 Zysk