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BGH · b ARZ 566/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 566/80

in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das am 9. BGH FamRZ 1980, 562), setzt auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nach § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO teilweise die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften (einschließlich §§ 36 Nr. 6, 281 ZPO, vgl. Juli 1980 - IV b ARZ 5^0/80). Darüber hinaus setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß die Unzuständigkeitserklärun-gen der Gerichte den Beteiligten bekannt gemacht worden sind (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
sorgenARZrechtskräftigFamiliensacheAntragsgegnerZPO

Volltext der Entscheidung

^5^
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 566/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für das am 9. Juli 1971 geborene Kind Sascha R
Beteiligte:
1. die Mutter Renate Bärbel
9
Am S
Antragstellerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
2. der Vater Horst Hermann Adolf Straße 5» Hl
 Antragsgegner,
SS*
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind nicht erfüllt, weil keine rechtskräftigen Un-zuständigkeitserklärungen vorliegen. Ebenso wie im Klageverfahren nach der Zivilprozeßordnung rechtskräftige Entscheidungen über die Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit erlassen werden können (vgl. BGH FamRZ 1980, 562), setzt auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nach § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO teilweise die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften (einschließlich §§ 36 Nr. 6, 281 ZPO, vgl. BGHZ 71, 15, 16) zur Anwendung kommen, eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung die Mitteilung der Antragsschrift an die weiteren Beteiligten voraus (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Juli 1980 - IV b ARZ 5^0/80). Um eine derartige Familiensache handelt es sich auch im vorliegenden Fall, in dem der Antrag auf eine vorläufige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge im Rahmen von § 1672 BGB gerichtet ist und damit ein
 Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft. Damit hätte die Antragsschrift zunächst dem Antragsgegner mit geteilt werden müssen.
Darüber hinaus setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß die Unzuständigkeitserklärun-gen der Gerichte den Beteiligten bekannt gemacht worden sind (vgl. BGH FamRZ 1979, 790). Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Dr. Grell
 Blumenrohr