Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 5. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit kam im übrigen eine wirksame Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO durch die beteiligten Gerichte nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 5. Beschluß vom 17.9.198o - IV b ARZ 55o/8o).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 565/8o BESCHLUSS in der Familiensache Irene Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-W. gegen Jürgen Peter Susanne F( straße, bei Antragsgegner ^3 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 5. November 198o beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe ? Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt. Es liegen keine "rechtskräftigen*1 Unzuständigkeitserklärungen der Amtsgerichte Bielefeld und Wolfsburg vor. Weder der Scheidungsantrag noch die die Folgesachen betreffenden Anträge sind nach dem Inhalt der Akten bisher an den Antragsgegner zugestellt worden, so daß die Verfahren noch nicht rechtshängig geworden sind. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit kam im übrigen eine wirksame Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO durch die beteiligten Gerichte nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 5. März 198o, IV ARZ 8/80 - FamRZ 198o, 562 m.N.; Beschluß vom 17.9.198o - IV b ARZ 55o/8o). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß hier das Amtsgericht Bielefeld nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständig sein dürfte (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 38. Aufl. § 606 Anm. 3 B; Thomas/Putzo ZPO Io. Au fl. § 606 Ana. 3b; Zöller/Philippi ZPO 12. Aufl. § 606 Anm. 4b). Dr. Grell Krohn