Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. Durch Beschluß des Amtsgerichts Essen-Steele vom 10. April 1973 wurde den Eltern wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Gewalt über ihre Kinder nach § 1666 BGB entzogen und die Ausübung dieses Rechtes einem Vormund übertragen. Das Amtsgericht hielt mit Beschluß vom 31« August 1973 die Übertragung der Ausübung des Personen- und Vermögenssorgerechts auf den Vormund aufrecht (§ 1671 Abs. 5 BGB). Das Amtsgericht Essen-Steele hat die Akten dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel zugeleitet und gebeten, nach der Wiederverheiratung der Eltern über die Frage der elterlichen Gewalt bezüglich aller Kinder zu entscheiden. Halbsatz FGG sei das Amtsgericht Essen-Steele zuständig, weil dort die Vormundschaft für alle Kinder angeordnet worden sei. Das Amtsgericht Essen-Steele hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Daran fehlt es hier, weil weder die Abgabeverfügung des Amtsgerichts Essen-Steele noch die Verfügung, mit der das Amtsgericht Wesel die Übernahme abgelehnt hat, einem der Beteiligten bekanntgemacht worden ist (vgl. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Essen-Steele zuständig sein dürfte (§§ 43 Abs. 2, 36 FGG; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 564/81 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die Kinder 1. Peter Dgeboren am 24. November 1964 2. Inge geboren am 1. Mai 1967, 3. Christian geboren am 13* Juli 1969 4. Josef geboren am 24. März 1972, Vater: Metallschmelzer Josef Horst Aloys Mutter: Helly geborene S< beide wohnhaft WÄ^straße 38, E| Vormund: Sozialdienst katholischer Frauen e.V., DMHBstraße 34, El Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. November 1981 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : I. Durch Beschluß des Amtsgerichts Essen-Steele vom 10. April 1973 wurde den Eltern wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Gewalt über ihre Kinder nach § 1666 BGB entzogen und die Ausübung dieses Rechtes einem Vormund übertragen. Am 3. Mai 1973 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Das Amtsgericht hielt mit Beschluß vom 31« August 1973 die Übertragung der Ausübung des Personen- und Vermögenssorgerechts auf den Vormund aufrecht (§ 1671 Abs. 5 BGB). Am 27« Juni 1980 schlossen die Eltern erneut die Ehe miteinander. Sie haben bei dem Amtsgericht Essen-Steele beantragt, , ihnen die elterliche Sorge für den Sohn Josef zu übertragen und die Vormundschaft über ihn aufzuheben. Dieses Kind lebt in einer Pflegefamilie im Amtsgerichtsbezirk Wesel. Das Amtsgericht Essen-Steele hat die Akten dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel zugeleitet und gebeten, nach der Wiederverheiratung der Eltern über die Frage der elterlichen Gewalt bezüglich aller Kinder zu entscheiden. Dieses hat die Übernahme abgelehnt: Nach § 36 Abs. 1 Satz 21. Halbsatz FGG sei das Amtsgericht Essen-Steele zuständig, weil dort die Vormundschaft für alle Kinder angeordnet worden sei. Das Amtsgericht Essen-Steele hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Bei dem vorliegenden Verfahren geht es um die Änderung einer nach § 1671 BGB getroffenen Sorgerechtsregelung (vgl.Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1671 Anm. 6 d). Zuständig hierfür ist das Familiengericht. Damit liegt eine Familiensache gemäß § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Für Familiensachen dieser Art bestimmt sich zwar das Verfahren nach den Vorschriften des FGG (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), doch tritt im Falle des Kompetenzkonfliktes an die Stelle des § 5 FGG die Vorschrift des § 36 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof wäre danach zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zwischen den Amtsgerichten in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken berufen. 2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt Jedoch nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich die beteiligten Gerichte Je-, weils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier, weil weder die Abgabeverfügung des Amtsgerichts Essen-Steele noch die Verfügung, mit der das Amtsgericht Wesel die Übernahme abgelehnt hat, einem der Beteiligten bekanntgemacht worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 _ iv ARZ 32/79 - NJW 1979, 2614 = FamRZ 1979, 790). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Essen-Steele zuständig sein dürfte (§§ 43 Abs. 2, 36 FGG; vgl. BayObLG OLG 30, 405; BayObLG Beschluß vom 1. April 1976, zitiert bei Stanglmair Rpfl. 1976, 289, 290; Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. FGG § 36 Rdn. 7 und § 43 Rdn. 2a mit Fußn. 2). Lohmann Portmann