Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich die beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier, da weder die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht Osnabrück noch die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Ahaus, die beide ohne Anhörung der Beteiligten erfolgt und ohne Bekanntgabe an diese in gerichtsintemen Aktenvermerken verfügt worden sind, als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen angesehen werden können (BGH FamRZ 1979, 79o). Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das zuerst angerufene Amtsgericht Osnabrück örtlich zuständig ist, solange keine Ehesache der Eltern rechtshängig wird (§ 621 Abs.3 ZPO), weil die Kinder seit der Trennung der Eltern einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz haben (§7 Abs. 2, § 11 BGB; §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO; §§ 36 Abs.1, 46 Abs.1, 64 k FGG; vgl. Ein daraus entstehender Streit der beteiligten Gerichte müßte durch das nach § 46 Abs. 2 FGG zuständige Oberlandesgericht entschieden werden.
BUNDESGERICHTSHOF AR2 562/80 BESCHLUSS ln der Familiensache 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr, Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die beteiligten Eltern sind Eheleute, die bis zu ihrer Trennung Anfang September 198o zusammen mit den Kindern in Vreden (Amtsgerichtsbezirk Ahaus) gewohnt haben. Damals verließ die Mutter die eheliche Wohnung und verzog mit den Kindern nach Melle (Amtsgerichtsbezirk Osnabrück). Am 19. September 198o beantragte der Vater beim Amtsgericht Osnabrück, ihm für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht Osnabrück übersandte den Antrag an das ”Amtsgericht Vreden” und bat um Übernahme des Verfahrens. Das für Vreden zuständige Amtsgericht Ahaus lehnte die Übernahme ab. - J - II. Über die Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern hat nach §§ 1671 Abs. 1, 1672 Satz 1 BGB das Familiengericht zu entscheiden. Es handelt sich um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof wäre danach zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich die beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier, da weder die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht Osnabrück noch die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Ahaus, die beide ohne Anhörung der Beteiligten erfolgt und ohne Bekanntgabe an diese in gerichtsintemen Aktenvermerken verfügt worden sind, als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen angesehen werden können (BGH FamRZ 1979, 79o). Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das zuerst angerufene Amtsgericht Osnabrück örtlich zuständig ist, solange keine Ehesache der Eltern rechtshängig wird (§ 621 Abs. 3 ZPO), weil die Kinder seit der Trennung der Eltern einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz haben (§7 Abs. 2, § 11 BGB; §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO; §§ 36 Abs. 1, 46 Abs. 1, 64 k FGG; vgl. BGHZ 48, 228 und Palandt/Heinrichs, BGB 4o. Aufl. §11 Anm. 1 a). Das Amtsgericht Osnabrück kann daher das bei ihm anhängige Verfahren nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Ahaus verweisen. In Betracht könnte nur eine Abgabe des Verfahrens nach § 46 FGG kommen. Ein daraus entstehender Streit der beteiligten Gerichte müßte durch das nach § 46 Abs. 2 FGG zuständige Oberlandesgericht entschieden werden. Dr. Grell Blumenrohr