* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IYb ARZ 559/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IYb ARZ 559/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Für das antragstellende nichteheliche Kind war der Betrag des Regelunterhalts zunächst durch Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 1981 den Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Heidelberg. Dieses Gericht lehnte durch - den Beteiligten nicht bekannt gemachte -Verfügungen vom 27. Nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier deswegen, weil die Verfügungen des - im übrigen nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuständigen - Amtsgerichts Heidelberg vom 27. Venn der Betrag des Regelunterhalts zuletzt in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO festgelegt worden war, gilt nach Abs. 1 dieser Vorschrift für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs.4 ZPO entsprechend; denn Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall nicht mehr die ursprüngliche gerichtliche Festsetzung, sondern die Bezifferung in der Verpflichtungserklärung (BGH FamRZ 1980, 675)- Als Wohnsitzgericht des Kindes ist demnach das Amtsgericht Heidelberg auch dann zuständig, wenn von der bindenden Wirkung (BGH NJW 1978, 1163) des nach Mitteilung der Antragschrift und Gewährung rechtlichen Gehörs ergangenen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
KindzuständigBeteiligteZPOVerpflichtungserklärungHeidelberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IYb ARZ 559/81 BESCHLUSS
in der Unterhaltssache
 des Kindes Martin	S (HBHB	früher
 geboren 28.9.1973»	Str.	18,
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises, Heidelberg - 51.5 HD.III -
Antragsteller,
 Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Ursel
 Bärbel	Kuno
 gegen
20,
Antragsgegner
2
y
L
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Oktober 1981
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Für das antragstellende nichteheliche Kind war der Betrag des Regelunterhalts zunächst durch Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth vom 22. November 1976 festgesetzt und später durch eine vom Rechtspfleger desselben Gerichts beurkundete Verpflichtungserklärung des Antragsgegners vom 25. Januar 1980 abgeändert worden. Das Kind hat nunmehr beim Amtsgericht Bayreuth die Neufestsetzung des Regelunterhaltsbetrages beantragt. Dieses Gericht gab das Verfahren an das Amtsgericht Nürnberg ab. Auf dessen Hinweis stellte das Kind am 3. Juni 1981 den Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Heidelberg. Sowohl der Verfahrens- als auch der Verweisungsantrag sind dem Antragsgegner mitgeteilt worden. Durch Beschluß vom 27. Juli 1981 erklärte sich das Amtsgericht Nürnberg für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Heidelberg. Dieses Gericht lehnte durch - den Beteiligten nicht bekannt gemachte -Verfügungen vom 27. August und 14. September 1981 die
 
Übernahme des Verfahrens ab und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Ge richts vor.
II.
Nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier deswegen, weil die Verfügungen des - im übrigen nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuständigen - Amtsgerichts Heidelberg vom 27. August und 14. September 1981 den Beteiligten nicht bekannt gemacht worden sind. Ohne eine solche Verlautbarung (§ 329 Abs. 2 ZPO) sind sie den Beteiligten gegenüber nicht wirksam und können nicht Grundlage einer Zuständigkeitsbestimmung sein (BGH FamRZ 1979, 790 =
 NJV 1979, 2614).
Im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Venn der Betrag des Regelunterhalts zuletzt in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO festgelegt worden war, gilt nach Abs. 1 dieser Vorschrift für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs. 4 ZPO entsprechend; denn Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall nicht mehr die ursprüngliche gerichtliche Festsetzung, sondern die Bezifferung in der
 Verpflichtungserklärung (BGH FamRZ 1980, 675)- Als Wohnsitzgericht des Kindes ist demnach das Amtsgericht Heidelberg auch dann zuständig, wenn von der bindenden Wirkung (BGH NJW 1978, 1163) des nach Mitteilung der Antragschrift und Gewährung rechtlichen Gehörs ergangenen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Juli 1981 abgesehen wird.
Dr. Grell
 Zysk