* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ARZ 557/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 557/81

Das Amtsgericht Tostedt ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 2. Zwar ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt als Gericht der Ehesache - § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO - mit dem durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht eingetretenen rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens in Fortfall gekommen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hätte auch, wenn es die übereinstimmenden Mitteilungen der Anwälte der Parteien über den beiderseitigen Rechtsmittelverzicht nicht für ausreichend hielt, nicht sogleich verweisen dürfen, sondern hätte der Frage des Rechtsmittelverzichts von sich aus - etwa durch Beiziehung der Ehescheidungsakten - nachgehen müssen, da die Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen ist. Trotz dieser Fehler stellt sich das Verfahren des Amtsgerichts Hamburg-Harburg jedoch noch nicht als willkürlich dar.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtProzeßbevollmächtigteAmtsgerichtsStraßeTostedtZuständigkeitRechtsanwälteLohmannHamburg-Harburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 557/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Journalistin Christa Maria B\ M^J^straße 2 c, B\
- Prozeßbevollmächtigte:
geh.
Antragstellerin,
 Rechtsanwälte W. Dr.
B^PHBstr, 33a, B
gegen
 den Redakteur Adolf HtfBi Straße 131, H
- Prozeßbevollmächtigte:
Antragsgegner, Rechtsanwälte
 und _ Straße 16, B
2
C7
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr, Zysk
 am 7. Oktober 1981 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Tostedt.
Gründe :
Das Amtsgericht Tostedt ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 2. Juli 1981 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Einem Verweisungsbeschluß kommt nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tostedt als Gericht der Ehesache - § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO - mit dem durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht eingetretenen rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens in Fortfall gekommen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hätte auch, wenn es die übereinstimmenden Mitteilungen der Anwälte der Parteien über den beiderseitigen Rechtsmittelverzicht nicht für ausreichend hielt, nicht sogleich verweisen dürfen, sondern hätte der Frage des Rechtsmittelverzichts von sich aus - etwa durch Beiziehung der Ehescheidungsakten - nachgehen müssen, da die
 Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen ist. Trotz dieser Fehler stellt sich das Verfahren des Amtsgerichts Hamburg-Harburg jedoch noch nicht als willkürlich dar. Es verbleibt daher bei der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses.
Lohmann
 Macke