in dem Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit der Wäschereihilfe Maria Luisa F Straße 23» M_____________ Als Örtlich zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen ihren Ehemann und das während der Ehe geborene Kind Alessandro wegen Anfechtung der Ehelichkeit wird das Amtsgericht Augsburg bestimmt. Die Antragsteilerin will mit der beabsichtigten Klage gegen ihren Ehemann und das während der Ehe geborene Kind die Ehelichkeit des Kindes nach italienischem Recht anfechten. Die Antragstellerin hat beim Bundesgerichtshof um Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit gebeten. 1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend. Für die Klage gegen das Kind wäre nach §§ 12, 13 ZPO das Amtsgericht Augsburg zuständig. Aufenthalt nicht bekannt ist, wäre für die Klage gegen ihn daher nach § 16 ZPO der allgemeine Gerichtsstand beim Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd als dem Gericht des letzten Wohnsitzes begründet. Als einheitlich örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Augsburg zu bestimmen, da sich dort Wohnsitz und Aufenthalt sowohl der Hutter wie des Kindes befinden und der Aufenthalt des Ehemannes nicht bekannt ist; eine örtliche Beziehung der Beteiligten läBt sich daher nur zu dem Amtsgericht Augsburg feststellen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:___________nein ZPO § 36 Nr. 3 Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in Fällen mit Auslandsberührung. BGH, Beschluß vom 17. September 198o - IV b ARZ 557/8o - BUNDESGERICHTSHOF iv b AR2 557/80 BESCHLUSS in dem Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit der Wäschereihilfe Maria Luisa F Straße 23» M_____________ Antragstellerin und Klägerin, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Harald E. KflBB 29/1, A gegen 1. Giuseppe Vito Wohnsitz: H^^straße 3» Aufenthalt unbekannt, letzter bekannter derzeitiger 2. Alessandro F Straße 23, A geboren am 18. April 198o, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt Aals Pfleger, Beklagte, wegen Anfechtung der Ehelichkeit. 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zopfs beschlossen: Als Örtlich zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen ihren Ehemann und das während der Ehe geborene Kind Alessandro wegen Anfechtung der Ehelichkeit wird das Amtsgericht Augsburg bestimmt. Gründe : I. Die Antragsteilerin will mit der beabsichtigten Klage gegen ihren Ehemann und das während der Ehe geborene Kind die Ehelichkeit des Kindes nach italienischem Recht anfechten. Sämtliche Beteiligten sind italienische Staatsangehörige. Die Antragsteilerin lebt mit dem Kind in Augsburg (Oberlandesgerichtsbezirk München). Ihr Ehemann hatte seinen letzten bekannten Wohnsitz in Waldstetten (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart) und ist am 31. März 1979 von seinem dortigen Wohnungsgeber als mit unbekanntem Ziel verzogen abgemeldet worden. Sein späterer Aufenthalt ist nicht bekannt. Die Antragstellerin hat beim Bundesgerichtshof um Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit gebeten. II. Dem Antrag muß nach § 36 Nr. 3 ZPO entsprochen werden. 1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend. Allerdings setzt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts voraus, daß die deutschen Gerichte in der Sache nach deutschem Recht international zuständig sind. Das ist Jedoch unabhängig davon der Fall, ob sich der Ehemann der Antragstellerin noch im Inland aufhält. Aus § 64o a Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß für den Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit unter ausländischen Staatsangehörigen die deutschen Gerichte schon dann international zuständig sind, wenn die Klagepartei im Inland ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. 2. Die Beklagten sind nach dem Gegenstand der Klage als Streitgenossen anzusehen (§§ 59 ff. ZPO) und es wäre kein Gericht für die Klage gegen beide Beklagte einheitlich zuständig. Für die Klage gegen das Kind wäre nach §§ 12, 13 ZPO das Amtsgericht Augsburg zuständig. Hinsichtlich des Ehemanns der Antragstellerin ist davon auszugehen, daß er ohne Wohnsitz ist, weil sich ein solcher nach den vorgelegten Bescheinigungen der Meldebehörden nicht feststellen läßt. Da auch sein Aufenthalt nicht bekannt ist, wäre für die Klage gegen ihn daher nach § 16 ZPO der allgemeine Gerichtsstand beim Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd als dem Gericht des letzten Wohnsitzes begründet. Ein Fall des § 64o a Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt insoweit nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 ZPO gegeben (BGH FamRZ 198o, 47). Als einheitlich örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Augsburg zu bestimmen, da sich dort Wohnsitz und Aufenthalt sowohl der Hutter wie des Kindes befinden und der Aufenthalt des Ehemannes nicht bekannt ist; eine örtliche Beziehung der Beteiligten läBt sich daher nur zu dem Amtsgericht Augsburg feststellen. Dr. Grell Dr. Seidl