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BGH · b ARZ 556/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 556/81

Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlischt mit dem rechtskräftigen Abschluß der Ehesache, auch wenn das Verfahren wegen einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) anhängig bleibt. August 1981 hat es sodann das Verfahren ’’gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO” an das Amtsgericht Sinsheim als "Gericht Das Amtsgericht Sinsheim hält sich ebenfalls für unzuständig und hat die Akten dieserhalb an das Amtsgericht Wesel zurückgeleitet. Dieses hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Zustellung oder - falls nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (BGH NJW 1980, 1281). Demgemäß scheidet vorliegend die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Hauptsache schon deshalb aus, weil die Klageschrift bisher nicht zugestellt worden ist und somit ein Rechtsstreit, für den die Zuständigkeit bestimmt werden könnte, noch nicht begonnen hat. 2. Allerdings ermöglicht § 36 Nr. 6 ZPO eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes auch schon im Armenrechts-(Prozeßkostenhilfe-) verfahren (Senatsbeschluß vom 15. Dieses hat zwar in der Begleitverfügung, mit der die Akten an das Amtsgericht Wesel zurückgeschickt wurden, seine Zuständigkeit verneint, hiervon jedoch den Parteien keine Mitteilung gemacht. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß gemäß § 621 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 12, 13 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wesel gegeben sein dürfte. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Sinsheim als Gericht der Ehesache - § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO - ist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens in Fortfall gekommen (s. Daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig geblieben istf begründet keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Sinsheim für weitere Familiensachen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtZPOrechtskräftigParteiSinsheimZuständigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	V"c
BGHZ:___________nein
ZPO §§ 621 Abs. 2, 606 Abs. 1
Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlischt mit dem rechtskräftigen Abschluß der Ehesache, auch wenn das Verfahren wegen einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) anhängig bleibt.
BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1981 - IV b ARZ 556/81 - AG Wesel
AG Sinsheim
BUNDESGERICHTSHOF
■/2
TV b ARZ 556/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ruth
>straße 139,
,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin,
 Rechtsanwälte Dr.
H^^E^raße 88,
gegen
 Egon
Im
 Beklagten,
Rechtsanwä^e
und
 BflflHstraße 26, W
- Prozeßbevollmächtigte
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. Oktober 1981 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 30. Juni 1981, sogleich rechtskräftig, geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war abgetrennt und ist weiterhin anhängig.
In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin zur Vorbereitung eines Unterhaltsanspruchs von dem Antragsgegner Auskunft über dessen monatliche Arbeitseinkünfte.
Mit der - mangels Zahlung der Gerichtsgebühren noch nicht zugestellten - Klageschrift hat sie zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Das angerufene Amtsgericht Wesel hat den Antragsgegner unter Zuleitung einer einfachen Abschrift der Klageschrift zur Stellungnahme zu dem Prozeßkostenhilfegesuch aufgefordert. Durch Beschluß vom 28. August 1981 hat es sodann das Verfahren ’’gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO” an das Amtsgericht Sinsheim als "Gericht
 
der Ehesache” abgegeben und die Parteien hiervon benachrichtigt. Das Amtsgericht Sinsheim hält sich ebenfalls für unzuständig und hat die Akten dieserhalb an das Amtsgericht Wesel zurückgeleitet. Dieses hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war sowohl für die Hauptsache als auch für das Prozeßkostenhilfeverfahren abzulehnen.
1.	Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Zustellung oder - falls nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (BGH NJW 1980, 1281). Demgemäß scheidet vorliegend die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Hauptsache schon deshalb aus, weil die Klageschrift bisher nicht zugestellt worden ist und somit ein Rechtsstreit, für den die Zuständigkeit bestimmt werden könnte, noch nicht begonnen hat.
2.	Allerdings ermöglicht § 36 Nr. 6 ZPO eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes auch schon im Armenrechts-(Prozeßkostenhilfe-) verfahren (Senatsbeschluß vom 15. April 1981 - IV b ARZ 521/81; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, 39. Aufl., § 36 ZPO Anm. 3 E a bb m.w.N.). Insofern fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO. Danach müssen sich verschiedene Gerichte, von
 
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denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Hier liegt jedoch keine den Erfordernissen genügende rechtskräftige Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Sinsheim vor. Dieses hat zwar in der Begleitverfügung, mit der die Akten an das Amtsgericht Wesel zurückgeschickt wurden, seine Zuständigkeit verneint, hiervon jedoch den Parteien keine Mitteilung gemacht. Eine solche gerichtsintern gebliebene, nicht hinausgegebene Entscheidung ist keine ’’rechtskräftige” Unzuständigerklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, FamRZ 1979, 790, 791).
III.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß gemäß § 621 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 12, 13 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wesel gegeben sein dürfte.
Die Verweisung an das Amtsgericht Sinsheim durch Beschluß vom 28. August 1981 ist schon deshalb nicht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil den Parteien zu der Zuständigkeitsfrage kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (s. hierzu BGHZ 71, 69, 72 ff.).
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Sinsheim als Gericht der Ehesache - § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO - ist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens in Fortfall gekommen (s. auch Senatsbeschluß, FamRZ 1981, 23, 24). Daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig geblieben
 istf begründet keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Sinsheim für weitere Familiensachen. “Ehesache", die die besondere Zuständigkeit nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet, ist allein das Verfahren, welches die Scheidung der Ehe oder eine andere der in § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Angelegenheiten zu dem Gegenstand hat.
Lohmann
 Macke